Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

VII. Die Generalversammlung der Aktionaire. 
. 65. 
Die jaͤhrliche Generalversammlung findet im Laufe des zweiten Jahres- 
Quartals in Elberfeld Statt. Die Einberufung geschieht von dem Praͤsidenten 
des Verwaltungsraths vier Wochen vor dem Zusammentritte derselben in oͤffent- 
lichen Blaͤttern (8. 35.). Der jaͤhrliche Geschaͤftsbericht (8. 49.) liegt acht Tage 
lang vor der Generalversammlung im Geschaͤftslokale der Direktion zur Einsicht 
der Aktionaire offen. Bei der Einberufung zu außergewoͤhnlichen Generalver- 
sammlungen müssen die Gegenstände der Berathung in kurzen Worten bezeich- 
net werden. 
  
S. 66. 
Die Aktionaire haben sich in den drei letzten Tagen vor der General= 
Versammlung als solche in genügender Weise zu legitimiren, diese Legitimation 
geschieht bei der Direktion oder den dazu delegirten Mitgliedern derselben, oder 
Seitens der Auswärtigen bei einem öffentlichen Notare, und zwar jedesmal durch 
Vorzeigung der Aktien, und bis zur Aushändigung derselben durch die Quit- 
tungsbogen (§. 13.), deren Stim jen in eine etwa zu ertheilende Vollmacht 
aufzunehmen sind; und es wird il, en dann, nebst dem Stimmzettel, ein ge- 
drucktes Exemplar des jährlichen Geschäftsberichts eingehdndigt. Die bei der 
Generalversammlung anwesenden Aktionaire, mit Ausnahme der Mitglieder der 
Direktion, so wie der Beamten der Gesellschaft, können abwesende Mktionaire. 
vertreten, insofern sie über diese Vertretung eine genügende Vollmacht beibringen. 
Es können sich außerdem moralische Personen durch ihre Repräsentanten 
oder durch Bevollmächtigte, Handlungshauser durch ihre Prokuraträger, Min- 
derjährige und Ehefrauen durch ihre respektiven Tormünder und Ehemänner, 
vertreten lassen, wenn diese auch nicht Aktionaire find. 
Auch die nicht vertretenen abwesenden Aktionaire sind an die Beschlüsse 
der Generalversammlung gebunden. 
§. 67. 
Obgleich dem Besitzer von nur einer Aktie die Theilnahme an den Ver- 
handlungen der Generalversammlung gestattet ist, so ist doch jeder Aktionair nur 
für je drei Aktien zu einer Stimme berechtigt. Die eigenen und vertretenen 
Aktien werden zum Zwecke der Ermittelung der Stimmzahl zusammengerechnet. 
Mehr als weißt Stimmen, für eigene und vertretene Aktien, stehen keinem 
Privat-Aktionaire zu. 
S. 68. 
Der Staat wird in jeder General-Versammlung durch einen von ihm 
zu stellenden Kommissar vertreten, welcher nicht Aktionair zu seyn braucht, und 
übt durch diesen sein Stimmrecht aus. Dasselbe erstreckt sich auf den dritten 
Theil der in jedesmaliger General-Versammlung durch sämmtliche übrige Ak- 
tionaire vertretenen Stimmen, so daß der Staat über ein Viertel der anwc- 
senden Stimmen zu disponiren hat. 
# Dieses Stimmrecht nimmt jedoch, falls die allmalige Einlösung der Ak- 
tien des Staats stattfindet (s. 26.) in dem erhältnisse ab, daß dem Staate 
nach Einlösung der ersten hunderttausend Thaler nur noch neun Wierzigstel, nach 
Einlösung der zweiten hunderttausend Thaler nur noch ein Fünftel, üch Ei- 
lösung
	        
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