Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

erfor dernden baulichen Arbeiten, die der Eigenthuͤmer mit seinem Hauswesen 
selbst bestreiten kann, der damalige Werth derjenigen in dem Gebaͤude enthal- 
te nen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde, welche durch Feuer 
ze rstoͤrt oder beschaͤdigt werden koͤnnen, mit Ausschluß dessen, was nicht durch 
Feuer verletzt werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt 
sich bei Gebaͤuden, die nicht mehr voͤllig im baulichen Zustande sind, dadurch, 
d aß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben 
V erhaͤltniß reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefun- 
denen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in voͤllig 
gutem Zustande haben wuͤrden. 
S. 32. 
Die Summe, mit welcher die Taxe abschließt, muß mit 25 theilbar seyn, 
oder dahin nach den Vorschriften des §. 22. abgerundet und die Tare in dop- 
pelter Ausfertigung von dem taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden. 
Ueber die dadurch sestgestellte Werthsumme hinaus ißt schlechterdings keine Feuer- 
Persicherung statthaft. 
S. 33. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach S5. 22. bis 26. be- 
siimmten Versicherungssumme, als bei der Taxirung, ist auch noch darauf zu 
achten, daß wenn der Eigenthümer des Gebqudes etwa freies Bauholz zu for- 
dern Besugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist 
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, berechtigt, solches 
besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben Versicherungsanstalt 
geschehen, bei welcher das Gebaude selbst assozürt ist. 
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S. 34. 
Uebrigens duͤrfen weder die auf den Grund bloßer Gebaͤudebeschreibun- 
gen gewaͤhlten Versicherungssummen, noch die bloß zum Zwecke der Feuerver- 
sicherung aufgenommenen Taxen zur Grundlage bei oͤffentlichen oder Gemeinde- 
Abgaben und Lasten angewendet und uͤberhaupt wider den Willen der Grund- 
Besitzer jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
s. 35. 
Regelmaͤßige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder Taxen, 
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der 
versicherten Gebaäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die So- 
zietckts-Direktion hat aber sederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder 
einzeln auf Kosten der Sozietät vorzunehmen. 
Sie kann 
entweder die Revision durch einen vereideten Baubeamten auf Grund 
der vorhandenen Gebudebeschreibungen vornehmen lassen, oder die 
Beibringung neuer Gebäudebeschreibungen und deren Prüfung durch die 
Revisionskommission und den Magistrat verlangen. 
In beiden Fällen krite der durch die Revisson ermittelte gemeine Bau- 
Werth als versicherungsfdhig bleibende Summe sofort nach erfolgter Bekannt- 
machung des Resultats an den Gebcaudebesitzer in Kraft, und es bleibt diesem 
nur überlassen, falls er mit der Feststellung nicht cinverstanden ist, eine spczielle 
Taxe nach den im §. 31. getroffenen Bestimmungen ausnehmen zu lassen.
	        
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