Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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assoziirten Gebaͤude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Loͤschung 
des Feuers und zum Behufe derselben, oder um die weitere Verbreitung des 
Feuers zu verhuͤten, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes 
oder doch nachher als noͤthig oder nuͤtzlich zur Feuerloͤschung nachgewiefenes Ein- 
reißen oder Abwerfen von Waͤnden, Daͤchern u. s. w. an den in der Versicher- 
ung begriffenen Theilen desselben zugefuͤgt sind. Schaͤden aber, welche durch 
Erdbeben, Pulver oder andere Explosionen oder aͤhnliche Naturereignisse verur- 
sacht sind, werden nur dann verguͤtet, wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt 
hat, und die Schaͤden selbst also Brandschaͤden sind. 
S. 69. 
Bei Partialschaͤden erfolgt die Verguͤtigung in derselben Quote der Ver- 
icherungssumme, als von den versicherten Gebdudetheilen nach §. 56. für abge- 
rannt oder vernichtet erachtet werden. 
S. 70. 
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt, und auf 
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. BVielmehr werden solche 
dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung überlassen. 
S. 71. 
Die Auszahlung der Verguͤtigungsgelder erfolgt bei Totalschaͤden in drei 
gleichen Theilzahlungen dergestalt, da 
ein Drittel längstens binnen zwei Monaten, 
das zweite Driktel, nachdem der neue Bau unter Dach gebracht, 
das letzte Drittel, wenn der Bau beendet worden, 
gezahlt wird. Kann jedoch der Verunglückte für den ganzen Betrag der Ver- 
gütigung eine solche Sicherheit bestellen, wie die Sozietäts-Direktion sie als an- 
nehmlich erkennt, oder findet die Wiederherstellung des abgebrannten Gebdudes 
überhaupt nicht Statt (§. 82.), so erfolgt die Zahlung im ersten Falle, nachdem 
die Sicherheitsbestellung als annehmlich anerkannt, im letzten Falle aber, nachdem 
den gesetzlichen WVorschrifsten genügt worden ist. 
S. 72. 
Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung ebenfalls in drei gleichen Theil- 
Zahlungen dergestalt, daß 
ein Drittel längstens binnen zwei Monaten, das zweite sowie das letzte 
Drittel aber hiermit gleichzeitig oder sphter zu zahlen ist, sobald der 
Nachweis beigebracht wird, daß die Wiederherstellung resp. zu zwei 
Drittheilen oder ganz vollendet ist. 
In außerordentlichen Fdllen können Porschüsse sowohl bei Total= als 
Partialschsden gegen Bürgschaft der Kommunalbehörden geleistet werden, es 
bleibt jedoch lediglich der Beurtheilung der Sozietatsdirektion überlassen, welche 
Fälle sie zu dergleichen Worschußzahlungen für geeignet hält. 
S. 73. 
Die Soziekätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und längstens in 
den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem PDerunglückten 
nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spatere Zahlungstermine 
abhängig macht. 
(Nr. 2487.) 8. 74.
	        
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