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assoziirten Gebaͤude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Loͤschung
des Feuers und zum Behufe derselben, oder um die weitere Verbreitung des
Feuers zu verhuͤten, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes
oder doch nachher als noͤthig oder nuͤtzlich zur Feuerloͤschung nachgewiefenes Ein-
reißen oder Abwerfen von Waͤnden, Daͤchern u. s. w. an den in der Versicher-
ung begriffenen Theilen desselben zugefuͤgt sind. Schaͤden aber, welche durch
Erdbeben, Pulver oder andere Explosionen oder aͤhnliche Naturereignisse verur-
sacht sind, werden nur dann verguͤtet, wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt
hat, und die Schaͤden selbst also Brandschaͤden sind.
S. 69.
Bei Partialschaͤden erfolgt die Verguͤtigung in derselben Quote der Ver-
icherungssumme, als von den versicherten Gebdudetheilen nach §. 56. für abge-
rannt oder vernichtet erachtet werden.
S. 70.
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt, und auf
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. BVielmehr werden solche
dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung überlassen.
S. 71.
Die Auszahlung der Verguͤtigungsgelder erfolgt bei Totalschaͤden in drei
gleichen Theilzahlungen dergestalt, da
ein Drittel längstens binnen zwei Monaten,
das zweite Driktel, nachdem der neue Bau unter Dach gebracht,
das letzte Drittel, wenn der Bau beendet worden,
gezahlt wird. Kann jedoch der Verunglückte für den ganzen Betrag der Ver-
gütigung eine solche Sicherheit bestellen, wie die Sozietäts-Direktion sie als an-
nehmlich erkennt, oder findet die Wiederherstellung des abgebrannten Gebdudes
überhaupt nicht Statt (§. 82.), so erfolgt die Zahlung im ersten Falle, nachdem
die Sicherheitsbestellung als annehmlich anerkannt, im letzten Falle aber, nachdem
den gesetzlichen WVorschrifsten genügt worden ist.
S. 72.
Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung ebenfalls in drei gleichen Theil-
Zahlungen dergestalt, daß
ein Drittel längstens binnen zwei Monaten, das zweite sowie das letzte
Drittel aber hiermit gleichzeitig oder sphter zu zahlen ist, sobald der
Nachweis beigebracht wird, daß die Wiederherstellung resp. zu zwei
Drittheilen oder ganz vollendet ist.
In außerordentlichen Fdllen können Porschüsse sowohl bei Total= als
Partialschsden gegen Bürgschaft der Kommunalbehörden geleistet werden, es
bleibt jedoch lediglich der Beurtheilung der Sozietatsdirektion überlassen, welche
Fälle sie zu dergleichen Worschußzahlungen für geeignet hält.
S. 73.
Die Soziekätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und längstens in
den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem PDerunglückten
nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spatere Zahlungstermine
abhängig macht.
(Nr. 2487.) 8. 74.