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#5. 4. Die Herrschaft, welche Gessnde miethet, muß sich von dessen Be-
sugnitz, den Dienst einzugehen, überzeugen.
§. 5. Hat Jemand mit Verabscumung dieser Gorschrift (s. 4.) ein
Gesinde angenommen, so muß auf den Einspruch desjenigen, welchem ein Recht
über die Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, der Mieths=
Kontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben werden.
§. 6. Niemand darf mit Gesindemakeln sich abgeben, der nicht dazu Gesiemäkler.
die Erlaubniß der Orts-Polizei-Behörde erhalten hat.
Von dieser werden auch das Maklerlohn und die von den Mäkklern zu
erfüllenden Obliegenheiten, nach den besondern örtlichen Verhältnissen, ein für
allemal festgesetzt.
d5. 7. Gesinde-Mäakler, welche bei Vermittelung eines Mieths-Wertrages
den Porschristen der 85. 3 — 6. zuwiderhandeln, imgleichen diejenigen, welche
zur Verlassung des Dienstes anreizen, oder wider besseres Wissen einen un-
tauglichen oder untreuen Dienstboten als brauchbar oder zuverlässig empfehlen,
haben eine Polizei-Strafe von 5 bis 10 Thlr. oder verhältnißmabigem Gefäng=
nisse und im Rückfalle zugleich die Ausschließung vom Betriebe des Molklerge-
werbes verwirkt. Auberdem haften sie für den durch wissentlich verhehlte Fehler
des Gesindes verursachten Schaden.
5. 8. Die Abschließung des Mieths-VBertrages kann in allen Fällen auch Stutzongden
durch Zeugen bewiesen werden. 7n beverira-
s. 9. Die Einhaͤndigung und Annahme des Miethsgeldes gilt als Be-
weis des geschlossenen Vertrages. Die einseitige Zurückgabe des Miethsgeldes
löset den Vertrag nicht auf.
#k. 10. Das Miethsgeld wird, wenn nicht ein Anderes verabredet wor-
den, auf den Lohn niche abgerechnet.
#5. 11. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich ver-
miether, so gebührt derjenigen, mit welcher er den Mieths-Vertrag zuerst einge-
gangen ist, der Vorzug. Den anderen Herrschaften muß der Dienstbote Mieths-
geld, Mäaklerlohn und Schadensersatz gewähren, deren Betrag die erstere Herr-
schaft von dessen Lohn abzuziehen hat.
5. 12. Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaf-
ten zugleich vermiethet hat, mit einer polizeilichen Geldbuße, welche dem einfachen
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