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Handlungen erlaubt hat, wodurch dieses nach 5. 35. zur Verlassung des Dienstes
ohne Aufkuͤndigung berechtigt war; in diesem Fall, so wie auch dann, wenn das
Gesinde durch Zufall oder Verheirathung den Dienst anzutreten verhindert wird,
muß die Herrschaft sich mit Zuruͤckgabe des Miethsgeldes begnuͤgen.
6. 18. Das Gesinde muß sich allen seiner Leibesbeschaffenheit und seinen cllichten àv
Krästen angemessenen hauswirthschaftlichen WVerrichtungen nach Anordnung der 9 Llues n
Herrschaft unterziehen.
Auch Dienstboten, welche nur zu gewissen Arbeiten oder Diensten ange-
nommen sind, muͤssen dennoch auf Verlangen der Herrschaft andere Verrichtun-
gen mit uͤbernehmen, wenn das andere dazu bestellte Gesinde durch Krankheit
oder sonst daran verhindert wird.
8. 19. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt,
sich in den ihm aufgetragenen Geschaͤften durch Andere vertreten zu lassen. Hat
es sich durch eine ihm als untauglich oder als verdächtig bekannte Person ver-
treten lassen, so muß es für den der Herrschaft dadurch verursachten Scha-
den haften.
§. 20. Das Gesinde hat sich der häuslichen Ordnung, wie sie von der
Herrschaft bestimmt wird, zu unterwersen. Es ist schuldig, seine Dienste treu,
fleißig und aufmerksam zu verrichten und die Besehle und VDerweise der Herr-
schaft mit Ehrerbiekung und Bescheidenheit anzunehmen.
§s. 21. Das Gesinde muß der Herrschaft den durch WVorsatz oder grobes
Versehen zugefügten Schaden ersetzen. Für den durch geringes Versehen zu-
gefügten Schaden haftet das Gesinde nur dann, wenn es gegen den ausdrück-
lichen Befehl der Herrschaft gehandelt, oder sich zu solchen Geschäften vermie-
thet hat, die einen vorzüglichen Grad von Geschicklichkeit oder Aufmerksamkeit
erfordern.
§. 22. Das Besinde ist schuldig, auch außer dem Dienste das Beste
der Herrschaft zu befrdern und Schaden und Nachtheil, so viel in seinen Kraften
sieht, von derselben abzuwenden.
§s. 23. Die ihm zum Ausgeben in eigenen Angelegenheiten von der
Herrschaft gestattete Zeit darf das Gesinde nicht überschreiten.
5 24. Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zur Theil- hrrn ver
nahme am oͤffentlichen Gottesdienste frei lassen. isgaln.
(Nr. 204.) S. 25.