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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 34. m
(Nr. 2495.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Thüringische Eisenbahn-Gesell-
schafe. Vom 20. August 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Halle in der
Richtung auf Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Erfurt, Gotha nach
Eisenach, und von dort weiter bis gegen die Kurfürstlich Hessische Gränze bei
Gerstungen, unter der Benennung:
Thüringische Eisenbahngesellschaft
eine Aktien-Gesellschaft mit einem vorldufig auf Neun Millionen Thaler fest-
gesetzten Grundkapitale gebildet worden ist, wollen Wir, mit Rücksicht auf
den am 20. Dezember 1841. mit der Kurfürstlich Hessischen, der Großher=
zoglich Sachsen-Weimar-Eiscnachischen und der Herzoglich Sachsen-Koburg-
und Gothaischen Negierung abgeschlossenen Verktrag, die Herstellung einer
Eisenbahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, so wie auf den hier-
nächst am 19. April 1844. mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eise=
nachischen und der Herzoglich Sachsen-Koburg= und Gothaischen Regierung
vereinbarten ferneren Vertrag, die Ausführung der Thüringischen Eisenbahn
betreffend, zur Anlage des in Unserem Gebiete gelegenen Theils der Ein-
gangs bezeichneten Eisenbahn hierdurch Unsere landesherrliche Zustimmung erthei-
len, auch die obengedachte Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft als eine Aktien-
Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Aktien. Gesellschaften
vom 9. November 1843. hiermit bestätigen, und das Statut dieser Gesellschaft
wie solches nach Inhalt der Anlage festgestellt, und von dem Verwaltungsrathe,
so wie von der Direktion der Gesellschaft unkerm 3. und 5. August 1844. voll-
zogen worden ist, in allen Punkten genehmigen.
Zugleich bestimmen Wir, daß, soweit nicht in dem obenerwähnten Sta-
tute besondere Festsetzungen getroffen worden, die in dem Gesetze über die Eisen-
bahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen Vor-
schriften, namentlich diesenigen über die Expropriation, nebst den besonderen Be-
stimmungen und Maaßgaben, welche in den obengedachten Staatsverträgen vom
20. Dezember 1841. und vom 10. April 1844. enthalten sind, auf die vorbe-
zeichnete Eisenbahnunternehmung Anwendung funden sollen.
Jahrgang 1844. (Nr. 270).) « 63 Die
(Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1814.)