Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll nebst dem 
bestätigten Statute und den mehrgedachten Scaatsverkrägen vom 20. Dezember 
1841. und vom 19. April 1844. durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht 
werden. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 20. August 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell. 
  
Statu t 
der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
5. 1. Ur der Benennung: 
Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft 
verbindet sich eine mit den Rechten einer suristischen Person versehene Aktien- 
Gesellschaft zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn, welche, an die Magdeburg- 
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von Halle in der 
Richtung auf Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Erfurt, Gotha bis 
nach Eisenach führt und demnächst weiter bis gegen die Kurfürstlich Hessische 
Grenze bei Gerftungen fortgesetzt werden soll, wenn die Fortführung der Bahn 
entweder über Rotenburg nach Cassel oder über Meiningen und Koburg nach 
Bamberg sichergestellt seyn wird. 
Die Festsetzung der Bahnlinie und des Bau-Projekts bleibt der König- 
lich Preußischen, der Grohherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen und der 
Herzoglich Sachsen-Koburg- und Gothaischen Regierung vorbehalten. 
Die auf Veranlassung der drei hohen Regierungen gefertigten technischen 
Vorarbeiten sind von der Gesellschaft gegen Erstattung der aufgewendeten Kosten 
zu übernehmen. 
§S#. 2. Die Gesellschaft hat außer den in gegenwärtigem Statute enthal- 
tenen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Bertrages zwischen Preußen, 
Kurhessen, Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Koburg und Gotha, die 
Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, vom 20. 
Dezember 1841., so wie des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen-Weimar= 
Eisenach und Sachsen-Koburg und Gotha, die Ausführung der Thüringischen 
Eisenbahn betreffend, vom 19. April 1844., als sie bindende Porschristen an- 
zuerkennen. 
5. 3. Sofern die drei betheiligten hohen Regierungen ihre Zustimmung 
dazu ertheilen, kann die Gesellschaft das Unternehmen sowohl auf ie von 
weig-
	        
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