Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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schlossen werden; es sind jedoch solche Beschlüsse zugleich mit der Einladung zu 
der General-VDersammlung bekannt zu machen. 
5. 28. Es ist jedem nach §. 27. legitimirten Aktionair gestattet, sich durch 
einen aus der Zahl der übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten auf 
Grund einer schriftlichen, lediglich der Prüfung der Direktion unterliegenden, 
WVollmacht vertreten zu lassen. 
Moralische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, 
Pecche gatweder aus der Zahl ihrer Repraͤsentanten erwaͤhlt, oder ein Aktionait 
eyn muß. 
Handlungshäuser können durch ihre Prokuraträger, selbst wenn diese 
nicht Aktionaire sind, vertreten werden. 
Minderjsdhrige und Ehefrauen dürfen durch ihre Vormünder und 
Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Aktionaire sind, und ohne daß es für 
dieselben einer Autorisation oder Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
bei hidgauen koͤnnen der General-Versammlung nur durch Bevollmaͤchtigte 
eiwohnen. 
Nichterscheinende Aktionaire sind den Beschluͤssen der Anwesenden 
unterworfen. 
d5. 20. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme 
der General-Mersammlung sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Ausführung des Baues und über 
wessesch des verflossenen Jahres unter DVorlegung des Rechnungs- 
usses; 
2) die Entscheidung uͤber solche Rechnungserinnerungen des Verwaltungs- 
Rathes, in Betreff deren derselbe sich mit der rechnungslegenden Direktion 
nicht einigen kann, vorbehaltlich des Rechtsweges; 
3) die Wahl und etwaige Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
4) diejenigen Angelegenheiten, welche der General= Versammlung von den 
drei hohen Regierungen, dem Verwaltungsrathe, der Direktion, oder 
einzelnen Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Bei Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung muß der 
Gegenstand der DVerhandlung in der Einladung kurz angedeutet werden. 
#. 30. Der Verwaltungsrath und die Direktion sind verpflichret, die- 
jenigen Gegenstände, welche sie in der General-Versammlung zur Berathung 
zu bringen beabsichtigen, sich spätestens drei Tage zuvor gegenseitig mitzutheilen. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire (§. 29. zu 4.) müssen spatestens 
acht Tage vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden der Direktion 
schriftlich mirgetheilt werden, widrigenfalls dem Letzteren freisteht, den Vortrag 
darüber bis zur nadchsten General-Dersammlung zu vertagen. 
5§. 31. Erforderlich ist der Beschluß einer General-VTersammlung: 
1) zur Anlegung von Zweig= und Verbindungsbahnen; 
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und Aufnahme von Darlehnen 
auf Prioritäts-Obligarionen mit Ausnahme des im §&. 7. gedachten Falles; 
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
4) zur Aushebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
5) zur Auflösung der Gesellschaft. Sel 
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