Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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E— Brutlo- 
9 Gegen stän de. ug. 
*7 Ztr. 1 Ffd. 
d) andere Fruchtarten: 
24. Kartoffeln, der Preußische Sceffel ............. —85 
25.Kastamen,-............. —75 
26.Ruben,n)kleme Mark-sche, der Preußische Scheffe — 50 
b) ankere Rüben, als Kohlrüben, Runkelrüben, Beet- 
rüben, wie Kartoffeln. 
27.| Zwiebeln, (Bollen) der Preußische Scheffe. — 75 
C. 
Holz. 
1.Brenn= und Nutzholz, (in Stämmen, Scheiten, Sägeblöcken 2c.) 
und gant 
a) Har 
rss Buchen Eichen-, Rüster= oder Ulmenholz, resgl. 
Apfel-, Birnen-, Kirschen-, Nuß- und Pflaumenbaum- 
bolz, à 2 (Aheinl. oder) Preuß. Kubikfb 11— 
b) weiches: 
Aspen= (Espen-), Birken-, Erlen= (Ellern= oder Elsen-), 
Fichten-, Kiefern= (Föhren= oder Kienen-), Lerchen-, 
Tannen-, Pappeln-, Weiden= und alles andere unter 
a. nicht benannte Holz, à 3 (Rheinl. oder) Preuß. 
11— 
  
Kubikfauttt 
Hierbei sind folgende Vorschristen in Anwendung zu bringen: 
Bearbeitete oder beschlagene (vollkantige, vierkantige) Balken 
(Zimmerholz) und dergleichen Nutzhölzer, so wie Bohlen, 
Planken, Stollen, Bretter, Latten und alle andere Säge- 
waaren, können nach den Dimensionen einzelner Stücke (ohne 
Rabatt) kubisch veranschlagt, oder auch, nach Befinden, in 
ganzen Haufen, Kabeln oder Lagen gemessen und kubisch be- 
rechnet werden, in welchem letztern Falle alsdann noch 15 
Prozent Nabatt für vie leeren Zwischenräume in Abzug zu 
bringen sind; 
Werden bewaldrechtete oder schalkantig behauene Langhölzer 
in ganzen Lagen vermessen und kubisch berechnet, so find 
von dem hiernach ermittelten Inhalte 20 Prozent zu rabat- 
tiren; 
4. Felgen, Speichen, Faßdauben und Stabhölzer sind entweder 
ebenfalls in ganzen Haufen zu vermessen und von dem hier- 
nach erlangten kubischen Inhalte annoch für die leeren Zwi- 
— 
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