Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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weichen, so hat dessen Führer solches dem entgegenkommenden Fahrzeuge durch 
3 Zeichen mit der Glocke und gleichzeitig durch Zuruf, der beantwortet werden 
muß (Art. 15.), anzudeuten; in diesem Falle muß das letztere Fahrzeug nach 
der ihm als fahrbar bezeichneten Stelle ganz auszuweichen. 
Art. 17. Dampfschiffe mussen im freien Fahrwasser den Segelschiffen 7) rer Schel- 
oder Floßen ausweichen und zwar nach derjenigen Seite hin, auf welcher sie an eet 
letzteren ohne Gefahr vorbeizukommen vermögen. Gestattet indessen die Oertlich-schiffe, 
keit dem Dampsschiffe nicht, seinerseits auszuweichen, so hat dessen Führer solches 
dem entgegenkommenden Fahrzeuge oder Floß zur Tageszeit durch Aufziehung 
einer blauen Flagge bis zum halben Mast und gleichzeitig durch 3 geichen mit 
der Glocke und durch Zuruf, der nach Art. 15. beantwortet werden muß, zur 
Nachtzeit oder bei dichtem Nebel aber durch 3 Zeichen mit der Glocke und durch 
Zuruf, welcher nach Art. 15. beantwortet werden muß, unverzüglich zu erkennen 
zu geben. Solchenfalls muß das Segelschiff oder Floß nach der, ihm als fahrbar 
bezeichneten Seite ganz ausweichen. . 
Art.18.JstvonzweisichentgegenkommendenahrzeugcnoderFloßenbmeiskstkk 
cineschmale,fürdasgegenseitigeAusweichenkeinenhinlnglichcnRaumdatbie-S"V"I"""I- 
tende Stromrinne zu passiren, und das Eine derselben schon in letztere eingelau- 
sen, so muß das noch außerhalb der Stromrinne befindliche Fahrzeug oder Floß 
so lange beilegen, bis das andere dieselbe völlig durchsahren hat. Kommen beide 
sich enkgegenfahrende Fahrzeuge gleichzeitig an den Ein= und Ausgängen der 
Stromrinne an, so muß das zu Berg fahrende so lange anhalten, bis das zu 
Thal fahrende die Rinne zurückgelegt hat. Vermöchte jedoch das stromabwärte 
kommende Fahrzeug oder Floß nicht mit aufgespannten Segeln oder nicht strom- 
recht hindurch zu fahren, so muß es anhalten und dem zu Berg fahrenden Schiffe 
oder Floße das Passiren der Rinne zuerst einrdumen. , 
Das gleichzeitige Einlausen beider sich entgegenkommender Fahrzeuge in 
die vor ihnen liegende schmale Stromrinne ist untersagt. Im Falle einer Ueber- 
tretung dieses Verbors muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder Floß wieder 
zurück bis vor die Ausmündung der schmalen Stromrinne gehen und das thal- 
wärts fahrende vorbeilassen. 
Art. 19. Erreicht im freien Fahrwasser ein schneller fahrendes Dampf= 0 re uererho- 
oder Segelschiff oder Floß das voraus= und langsamer fahrende, so ist erstereshtn ere. 
befugt, zu verlangen, daß es von letzterem vorbeigelassen werde. Dieses Ver-gebender Fahr. 
langen und die Seite, an welcher es vorbeifahren will, hat das hinterdreinzeu und ## 
kommende Fahrzeug oder Floß dem vorausfahrenden durch die im Art. 15. an= gende, 
geordneten Signale zu erkennen zu geben, und das vorausfahrende Schiff oder Salem freien 
Floß ist verpflichtet, diesen Signalen ohne Verzug Folge zu leisten. Strome, 
Exreicht ein Dampfschiff das Segelschiff oder Floß am Eingange in eine boh im smalen 
schmale Stromrinne, so muͤssen letztere das erstere jederzeit vorbeilassen. dahrwasser, 
Art. 20. In allen Faͤllen, wo ein Dampsschiff an kleineren Fahrzeugen, 0 des Ver- 
oder auch an schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe sahrenden, er 
Schiffen vorüber zu gehen genöthigt ist, muß dies in gehöriger Emfernung und ankleineren und 
nur mit halber Maschinenkrast geschehen, um jede aus dem Wellenschlage etwalZrser, beiset 
entstehende Gefahr möglichst abzuhalten. Wäre jedoch ersteres den letzteren schon Sakrzenoen, 
so nahe gekommen, daß der Wellenschlag für diese auch noch bei halber Maschi- 
Jahrgang 1844. (Nr. 2502.) 77 nen-
	        
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