Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

nenkraft gefahrbringend werden koͤnnte, so muß das Damposfschiff die Raͤder so 
lange hemmen, bis alle Gefahr voruͤber ist. 
Hierbei muͤssen sich uͤbrigens das Dampfschiff und die anderen Fahrzeuge 
t— der vorgeschriebenen Art und Weise vorher gegenseitig signalisiren. Vergl. 
rt. 16. 
m) der Merk. Art. 21. Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen 
znalend aart oder sonst gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckren Merkmale und War- 
nungszeichen dürfen von den vorbeifahrenden Schiffern und Schiffsleuten weder 
beschddigtk, noch verrückt, noch weggenommen werden. Ist dies ohne Verschul- 
dung eines Schiffers geschehen, so muß derselbe bei der nächsten Polizeibehörde 
hiervon Anzeige machen. 
Uebrigens hat sich jeder Schiffsführer bei der Fahrt nach dergleichen 
Merkmalen und Warnungzzeichen gebührend zu richten. Namentlich hat der- 
selbe die durch solche bezeichneten, hinderlichen und gefahrlichen Stellen sorg- 
faltig zu vermeiden. 
o) der Pulver- Art. 22. Schiffe, welche Schießpulver geladen haben, müssen eine schwarze 
lodungen, Flagge führen und dürfen nicht bei Nacht ½ Anderen Fahrzeugen, insbeson- 
dere den Dasschsfen haben sie möglichst fern und vor dem Winde zu bleiben. 
Sie dürfen niemals in der Nähe anderer Schiffe vor Anker gehen und 
müssen ch ankommenden Fahrzeugen bemerklich machen. 
rößere Militair= oder andere ungewöhnliche Pulvertransporte unterlie- 
gen den besonderen Sicherheitsvorschristen, die nach dem Ermessen der dabei 
betheiligten Uferstaaten, entweder im allgemeinen oder für den einzelnen Fall als 
erforderlich angesehen werden dürften. 
k.Gegenseitige Art 23. Der Schiffsführer hat in allem, was das Fahrzeug selbst, dessen 
Lelugniß, urd Leitung, Erhaltung, Ladung u. s. w. und die Aufrechthaltung der guten Ordnung 
ees auf demselben betrifft, den Oberbesehl über Mannschaft und Passagiere, welche 
füber, - verslichter sind, sich dem von ihm in jenen Beziehungen ertheilten Anordnungen 
oasen un ohne Widerspruch zu sügen. Dasselbe gilt von den Floßführern und den ihm 
beigegebenen Leuten. 
Widerspenstige, unruhige und Unordnung erregende Individuen können 
noch während der Fahrt aus dem Schiffe oder von dem Floße entfernt und 
der nächsten Polizeibehbrde zur Bestrafung übergeben werden. 
Dagegen ist der Schiffsführer verpflichtet, nicht allein gegen die ia un- 
tergebene Mannschaft ein anstaͤndiges, das ihm unbedingt noͤthige Ansehen bei 
derselben sicherndes Benehmen zu beobachten, sondern auch die Achtung gegen 
seine Passagiere niemals aus den Augen zu setzen, und dieselben nicht mit Zu- 
muthungen zu behelligen, zu deren Befolgung sie in gedachter ihrer Eigenschaft 
nicht verbunden sind. 
Insbesondere duͤrfen Handleistungen von den Passagieren nur in Faͤllen 
dringender Gefahr gefordert werden. 
Wr Art. 24. Sobald ein Lootse die Gührung des Fahrzeugs übernommen 
und Schifs- 1ant geht alle Befugniß, Derpflichtung und Verantwortlichkeit in Bezug auf die 
mannschaften, Leitung des Schiffs vom Schiffsführer auf denselben über, und die Mannschaft 
ist zur unbedingten Befolgung seiner Befehle verbunden. Nach Zurücklegung 
er
	        
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