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r. was Hamburg betrifft, unter Bezucgnahme auf die wegen der dorti-
gen Kontrole zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbarten,
im §. 8. enthaltenen Bestimmungen,
66, was die Hannoverschen Elbplätze betrifft, unter Vorbehalt der wegen
der dortigen Komtrole von der Köni#glich Hannoverschen Regierung
zu treffenden Anordnungen, und
5 was Altona und die unterhalb desselben belegene Holsteinische Elbkuͤste
betrifft, unter der Voraussetzung, daß wegen der dortigen Komrole
eine Vereinbarung zwischen der Königlich Hannoverschen und der
Königlich Danischen Regierung, wie dies für jebt laut der im S. 9.
enhaltenen Bestimmungen der Fall ist, besteht.
b. die Schiffe mit guten und ordenrlichen Schiffs= und Ladungspapieren
versehen sind und diese Papiere bei Passirung des Wachtschiffs an dicses ab-
gegeben werdenz auch
c. den sub b. erwähnten Papieren eine Versicherung hinzugefägt ist,
welche der Kapitain an Eidessiatt und bei Verlust der Ehre und des guten
Leumunds darüber abzugeben hat, daß er, so vil er wisse und glaube, andere,
als die in diesen Papieren verzeichneten und die daneben etwa sonst deklarirten
Ladungegegensiände nicht an Bord habe.
3) Diejenigen Schisse, für welche das Setzen wegen Sturms oder
Eisganges umhunlich oder gefährlich ist, unter der Bedingung jedoch, daß sofore
nach der Ankunft am Bestimmungsorte diese und das eingetretene Hinderniß
des Ankerns vor der Schwinge dem Elbzoll-Komtoir zu Hamburg gemeldet
und glaubhase nachgewiesen wird.
Weitere Ausdehnungen der Befreiungen vom Setzen bleiben dem Er-
messen der Königlich Hannoverschen Regierung überlassen.
N
S. 6.
Retourscheine.
Süämmtliche Schiffe, mit Ausnahme der Elb-Flußschiffe, welche lediglich
zollsreies Gut elbaufwärts geführt haben, müssen bei ihrer nächsten Niederfahrt
dem Königlich Hannoverschen Wachtschiffe vor Passtrung desselben einen so-
genannten Retkourschein übergeben.
Der Retourschein ist ein Zeugniß darüber, daß für die bei der letzten
Auffahrt des Schiffs in dasselbe verladen gewesenen Waaren den Berpflichtun-
gen wegen des Brunshauser Zolls genugt worden sey. Derselbe wird von dem
Königlich Hannoverschen Elbzoll-Komtoir zu Hamburg oder den sonst dazu von
der Königlich Hannoverschen Regierung ermächtigten Behörden ausgestellt, nach-
dem die Ausladungsverzeichnisse mit den Ladungspapieren und sonstigen Dekta-
rationen verglichen und richtig befunden sind und der gebührende Zoll bezahlt
oder kreditirt worden ist.
S. 7.
Hülfeleistungen vom Wachtschiffe.
Wenn das Königlich Hannoversche Wachtschiff einem passirenden Süift
au