Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 550 — 
Benennungen der Waaren. 
Nr. der 
Position. 
Maaß= 
stab der 
Vergol= 
lung. 
Zollsatz 
im 
14Thlr. Fuße. 
Thlr. aOr. Pf. 
  
Zinn und Zinnwaaren: 
A. Zinn in Blöcken, Mulden 2c., auch altes Zinn 
B. fertige Zinnwaaren, auch lackirt 
Schlusibemerkung: 
Für Waaren, welche so allgemein deklarirt werden, 
daß die für dieselben gebrauchte Benennung mehre 
verschiedene Tarifpositionen unter sich begreift, darf 
der höchste der, unter der gebrauchten Benennung 
begriffenen, Zollsätze angerechnet werden, jedoch 
kann der Zollpflichtige nach S. 11. Nr. 1. des 
Regulativs biergegen nachträglich reklamiren und 
dadurch bewirken, daß für vie zu verzollende Waare 
nur der, auf dieselbe nach ihrer speziellsten Be- 
zeichnung tarifnäßig fallende, Zollsatz zu erhe- 
ben ist. 
  
(Nr. 2503) 
  
100 Ml. 
do. 
  
  
  
Anl. II.
	        
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