— 673 —
Praͤsidenten zur Pruͤfung und zur Veranlassung der oͤffentlichen Bekanntmachung
vorzulegen. Ergiebt sich bei dieser Pruͤfung, daß cin Gewaͤhlter nicht die vor-
geschriebene Qualifikation besitzt, oder daß bei der Wahl nicht vorschriftsmaͤßig
verfahren worden, so verfuͤgt der Ober-Praͤsident die Zusammenberufung der
Waͤhler zu einer anderweiten Wahl.
5. 12. Aus der Handelskammer tritt jährlich ein Driktheil der Mit-= Erneuerung.
glieder, so wie der Stellvertreter aus, und wird durch anderweite Wahl ersetzt.
Es scheiden aus: im ersten Jahre 3 Mitglieder und 1 Seellvertreter aus Halle;
im zweiken Jahre 2 Mitglieder und 1 Stellvertreter aus Halle und 1 Mitglied
aus den übrigen Gemeinden; im dricten Jahre 2 Miitglieder aus Halle und
1 Mitglied und 1 Stellvertreter aus den andern Gemeinden. Der Auötritt
der Einzelnen am Schluß des ersten und zwelten Jahres wird durch das Loos
bestimmt. Die Austretenden sind wieder wühlbar.
5§. 13. Wer sein Geschäft aufgiebt, oder seinen Wohnort oder den #usscheiden der
Sit seines Geschäfts aus den zur Handelskammer gehörigen Gemeinde-Bezir-ltzlieor.
ken verlegk, hört auf, Mitglied derselben oder Stellvertreter zu seyn.
#5. 14. Wird ein Mitglied oder Stellvertreter in einer gerichtlichen Un-
tersuchung eines solchen Derbrechens für schuldig erklärt, welches bei einem
öffentlichen Beamten die Kassation oder Amtsentsetzung zur Folge haben würde,
so soll der Schuldige von der Theilnahme an der Handelskammer auggeschlossen
aerden adie Ausschließung ist zugleich in dem gerichtlichen Straferkenntnisse
auszusprechen.
Wenn ein Mitglied der Handelskammer oder ein Stellverkreter durch
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung oder das Vertrauen des Handels-
standes verloren hat, so kann die Ausschließung desselben von der Kammer durch
einen nach absolurer Stimmenmehrheit abzufassenden Beschluß ausgesprochen
werden; gegen diesen Beschluß steht sedoch dem Betheiligten der Rekurs an den
Ober-Präsidenten offen. Suspenston von der Theilnahme an der Handelskam-
mer tritt ein, wenn ein Mitglied oder Stellvertreter sich für zahlungsunfähig er-
klärt, zur Kriminal-Untersuchung gezogen oder unter Kuratel gestellt wird.
#. 15. Die Schreib= und Registratur-Geschäste der Handelskammer Bureau-Ee-
versseht ein Sekretair, welcher von der Handelskammer vorgeschlagen und von läfte.
der Regierung bestätigt wird. Die Besoldung desselben wird ebenfalls von der
Handelskammer in Vorschlag gebracht und von der Regierung festgesetzt.
5. 16. Ueber den erforderlichen Kostenaufwand entwirst die Handels= 1V. Lafbria=
kammer alle drei Jahre einen Etat, welcher der Genehmigung der Regierung ß
unterliegtk. Etat.
#P. 172. Der Betrag des etatsmäßigen Kostenaufwandes wird auf die Verthellungdes
stimmberechtigten Gewerb= und Handeltreibenden nach dem Fuße der Gewerb-Bberss.
steuer veranlagt, und der Gemeindekasse am Sitze der Handelskammer überwie-
sen, um daraus in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handels-
kammer die Zahlungen zu leisten und darüber besondere Rechnung zu legen.
Die Rechnungen werden von der Handelskammer selbst geprüft und abgenommen.
(Nr. 2518.) S. 18.