Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Lolal. s. 18. Sofern die Stadtgemeinde Halle nicht im Stande ist, die für 
die Sitzungen der Handelskammer erforderlichen Raͤume in den vorhandenen 
Gemeinde-Lokalen anzuweisen, oder ein anderer Versammlungsort gewählt wer- 
den möchte, hat die Handelskammer selbst für ihr Lokal zu sorgen.= 
V. Geschäfts- §. 10. Die Beschlüsse der Handelskammer werden durch Stimmen- 
bang. ungen mehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des 
und Elune Vorsitzenden. Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von 
zwei Driktheilen der Mitglieder erforderlich. Sind nach Berathung eines Ge- 
genstandes die verschiedenen Ansichten nicht zu vereinigen, und liegt der Fall 
einer Berichterstattung vor, so sind die verschiedenen Ansichten mit den dafür 
geltend gemachten Gründen im Berichte besonders vorzutragen. 
Einberufung §. 20. Wenn ein Mitglied der Handelskammer den Berathungen bei- 
rer Steller= zuwohnen verhindert oder innerhalb der Wahlperiode ausgeschieden oder suspen- 
« dirt ist, so tritt der Stellvertreter desselben. Wahlverbandes ein, welcher dem 
Verhinderten hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Wahl am naͤchsten steht, und 
zwar zunaͤchst derjenige, welcher bei der ersten Wahlhandlung die meisten Stim- 
men erhalten hatte. Bei zeitlicher Verhinderung eines Mitgliedes tritt der 
Stellvertreter auf so lange ein, bis dasselbe seine Verrichtungen wieder uͤber- 
nimmt, beim gaͤnzlichen Abgange eines Mitgliedes aber bis zur Wahl eines 
andern Mitgliedes. 
Siegel und Un- s. 21. Die Handelskammer erhaͤlt ein von dem Minister des Handels 
terschrift. zu bestimmendes Siegel. Ihre Ausfertigungen erfolgen unter der im §. 1. be- 
stimmten FGirma und müssen von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mit- 
gliede unterzeichnet werden. 
Geschäfts.Ne 5S 22. Ueber das Einzelne des Geschäftsganges wird von der Handels- 
gulati. kammer nach ihrer Einführung ein Regulativ unter Vorsitz des Ober-Bürger- 
meisters entworsen und von der Regierung bestätigt. 
Gegeben Sanssouci, den 18. Oktober 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. - Mühler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Erh. v. Bülow. 
v. Bodelschwingh. Gr. z. Stolberg. Gr. v. Arnim. Ilottwell. 
  
(Nr. 2319.)
	        
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