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Lolal. s. 18. Sofern die Stadtgemeinde Halle nicht im Stande ist, die für
die Sitzungen der Handelskammer erforderlichen Raͤume in den vorhandenen
Gemeinde-Lokalen anzuweisen, oder ein anderer Versammlungsort gewählt wer-
den möchte, hat die Handelskammer selbst für ihr Lokal zu sorgen.=
V. Geschäfts- §. 10. Die Beschlüsse der Handelskammer werden durch Stimmen-
bang. ungen mehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des
und Elune Vorsitzenden. Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von
zwei Driktheilen der Mitglieder erforderlich. Sind nach Berathung eines Ge-
genstandes die verschiedenen Ansichten nicht zu vereinigen, und liegt der Fall
einer Berichterstattung vor, so sind die verschiedenen Ansichten mit den dafür
geltend gemachten Gründen im Berichte besonders vorzutragen.
Einberufung §. 20. Wenn ein Mitglied der Handelskammer den Berathungen bei-
rer Steller= zuwohnen verhindert oder innerhalb der Wahlperiode ausgeschieden oder suspen-
« dirt ist, so tritt der Stellvertreter desselben. Wahlverbandes ein, welcher dem
Verhinderten hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Wahl am naͤchsten steht, und
zwar zunaͤchst derjenige, welcher bei der ersten Wahlhandlung die meisten Stim-
men erhalten hatte. Bei zeitlicher Verhinderung eines Mitgliedes tritt der
Stellvertreter auf so lange ein, bis dasselbe seine Verrichtungen wieder uͤber-
nimmt, beim gaͤnzlichen Abgange eines Mitgliedes aber bis zur Wahl eines
andern Mitgliedes.
Siegel und Un- s. 21. Die Handelskammer erhaͤlt ein von dem Minister des Handels
terschrift. zu bestimmendes Siegel. Ihre Ausfertigungen erfolgen unter der im §. 1. be-
stimmten FGirma und müssen von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mit-
gliede unterzeichnet werden.
Geschäfts.Ne 5S 22. Ueber das Einzelne des Geschäftsganges wird von der Handels-
gulati. kammer nach ihrer Einführung ein Regulativ unter Vorsitz des Ober-Bürger-
meisters entworsen und von der Regierung bestätigt.
Gegeben Sanssouci, den 18. Oktober 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. - Mühler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Erh. v. Bülow.
v. Bodelschwingh. Gr. z. Stolberg. Gr. v. Arnim. Ilottwell.
(Nr. 2319.)