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Allgemeine Ausnahme zu A. und B. Oie leer ein= oder aus-
gehenden, zur Stromschiffahrt oder als Leichter dienenden Fahrzeuge, desgleichen
die offenen Boote, so wie Schiffe, welche mit Ballast eingehen, der zum Hafen-
bau in Anspruch genommen wird, entrichten Nichts.
II. An Schleusengeld von den durch die Schleusen des Kraffohl-Kanals
und an Baum= und Stromgeld von den durch den Ober= und
Unterbaum des Elbingflusses gehenden Fahrzeugen und Holztraften,
und zwar:
Schleusen-
geld.
1) von einem Seeschiffe, insofern der Baum passrt rt wird
2) von einer Jacht, ohne Unterschied der Größe
3) von allen übri Figen Stromfahrzeugen:
a. von 41 Schiffslasten Tragfahigkeit und mehr .
b. Q 31r bis einschließlich 10 *i)J .......
C. - - - -....-.
d. - 3 2 - 20 «.......
2- - - 15
* - 9 als 2 bis einschießlich Schiffslasten
h. bis 2 Schiffslastten ...
i.. = Fahrzeugen uner 1 Schiffslaat
4) von Balken oder Bauholz: ven Stück
n Schock . ..... . . . . ..
zustidem zahlt jede den Transpon begleitende Person
gr
5) von einem Schock B bei einer Länge von:
-* JAi„„
b. 12 . . . ... . .... ... ..... ... ...
quherdem zahlt jede den Transport begleitende Person
1
Das Schleusen-, Baum= und Stromgeld wird nur
Einmal, und zwar nur bei der Einfahrt, erhoben.
III. Für das Aufziehen der Brücken, von allen Fahrzeugen ohne Un-
terschied:
1) wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet werden müssen 10 Sgr.
2) wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden braucht 6 Sgr.
Diese Abgabe wird für das Aufziehen einer jeden der beiden Brücken
in Elbing, jedoch lediglich bei der Einfahrt erhoben, wogegen die Ausfahrr
freik ist.
Zusätzliche