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Zusätzliche Bestimmungen.
In Bezug auf die allgemeine Schiffahrts-Abgabe Nr. I.
des Tarifs.
Von der allgemeinen Regel, daß die Abgabe nach der Tragfähigkeit der
Schiffe berechnet und erhoben wird, findet bei Anwendung des Tarifsatzes I.
Nr. 3. eine Ausnahme dahin statt, daß von den Leichterfahrzeugen, welche
Güter von den in Pillau verbleibenden Seeschiffen nach Elbing bringen oder
diesen Seeschiffen von Elbing Ladung zuführen, die Abgabe nur nach der
Schiffslastenzahl der wirklichen Ladung zur Erhebung kommt.
Seeschiffe von 25 Lasten Tragfähigkeit oder weniger bezahlen nur ein
DOrikttheil der allgemeinen Schiffahrts-Abgabe (1).
Seeschiffe, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht über-
sieigt, entrichten die Schiffahrts-Abgabe nur nach dem Satze der Ballast-
schiffe; andere Fahrzeuge, welche nur eine so geringe Ladung haben, erlegen
die Abgabe nur nach der Schiffslastenzahl der wirklichen Ladung, von
dem übrigen Theile der Schiffsgröße aber nichts.
Seeschiffe, welche nicht in das Fahrwasser einlaufen, sondern auf der Rhede
bleiben, entrichten:
u. wenn sic die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht
oder eingenommen zu haben, keine Schiffahrts-Abgaben;
wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abge-
setzt oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 15 Sgr.
oder den Satz zu 2. mit 7 Sgr. 6 Pf. ein mal;
wenn sie löschen und laden, die volle karifmäßige Abgabe;
d. wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehnten
Theil der Tragfähigkeit des Schiffs nicht übersieigt, absetzen oder ein-
nehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. mit 15 Sgr. einmal,
von dem übrigen Theil des Ladungsraums aber nichts.
Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber von
den zum Löschen benutzten Leichrerfahrzeugen die Schiffahrts-Abgabe zu erle-
gen, auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das Schiff in
das Fahrwasser einlauft, eine nochmalige Entrichtung der Abgabe nicht Statt.
Wenn Schiffe leer aus dem Fahmwasser gehen, um ihre Ladung auf der
Rhede einzunehmen, isi die Schiffahrts-Abgabe ebenfalls nur von dem
Schiffe zu entrichten, wogegen die Leichtrerfahrzeuge gleichfalls von der
Abgabe frei bleiben.
b.
O
B. Ueberhaupt.
Soweit in diesem Tarife und dessen Anhange die Schiffslast den Erhebungs-
maßstab bildet, ist darunter uͤberall die Preußische Schiffslast von vier
Tausend Pfund zu verstehen.
Auslaͤndische Seeschiffe derjenigen Nationen,
Jahrgang 1815. (Fr. 2529 2540.) 2 a. mit