Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die fuͤr behinderte Landkastensbevollmaͤchtigte erforderlichen Stellvertreter 
werden ebenfalls auf dem Komrnnnallandtage durch Stimmenmehrheit erwaͤhlt. 
Uebrigens muͤssen die fuͤr die Wahlperiode einmal erwaͤhlten Landkastens- 
Bevollmaͤchtigten und deren Stellvertreter, wenn sie auch beim Ablaufe derselben 
als Landtagsabgeordnete ausscheiden und also diese Eigenschaft verlieren, ihre 
Stellen im engeren Ausschusse so lange versehen, bis durch die neue Wahl des 
Kommunallandtages für die anderweitige Besetzung und Vertretung derselben 
gesorgt ist. 
III. Die Geschäftswirksamkeit der Landkastensbevollmächtigten erstreckt 
sich im Allgemeinen auf Führung und Kontrollirung der Verwaltung sämmt- 
Lcher, diese Landestheile in der Gesammtheit angehenden Kommunalangele- 
genheiten. 
Insbesondere gehört dahin: 
1) Die Beaufsichtigung und Leitung der Verwaltung des Landkasiens und 
sonstiger allgemeiner Kommunalkassen, wobei die Landkastensbevollmäch= 
tigten die Vorschriften der Landkastensordnung, sowie die Allerhöchst 
sanktionirten Beschlüsse des Kommunallandtages zu befolgen haben. 
Nachdem jetzt dem Landkasten die Erhebung der im Ganzen an 
die Staatskasse abzuliefernden Landessteuern abgenommen und auf die 
Königlichen Kassen übergegangen isi, liegt ihnen demnach ob, 
a. rücksichtlich aller in den Landkasten fließenden allgemeinen Anlagen, 
namentlich also derjenigen für die allgemeine Landeskasse, für die La- 
garechkasse und für die Vagabonden= und Landarmenkasse, imgleichen, 
insoferne und so lange die bisherige Einrichtung wegen der Kosten 
der Perdestellung zu den Uebungen der Landwehr von Bestande bleibt, 
auch dann die Ausschreibung, zur gehörigen Zeit, unter Nachweisung 
des Bedürfnisses bei dem Königlichen hohen Ober-Präsidium in 
Stettin nachzusuchen. Diesen Gesuchen sind allemal Kassenübersichten 
beizufügen, und sind solche, insofern nicht von verfassungsmaßig in 
duali et quanto fesisiehenden Kommunallasten, sondern von neuen 
oder auch solchen einzelnen Kommunalbedürfnissen die Rede ist, bei 
welchen den Ständen annoch ein arbitrium über das jedesmalige 
Quantum derselben zusiehr, allemal auf vorangegangene verfassungs- 
mäßig bestätigte Beschlüsse des Kommunallandtages zu begründen. 
Ferner 
über die jährliche Einnahme und Ausgabe behufige Kassenetats ent- 
werfen zu lassen, und die Entwürfe sorgfältig prüfen, auch solche, 
nach von ihnen erfolgter Genehmigung, dem Kommunallandtage zur 
Bestätigung vorzulegen. Von der Bestimmung der Stände hängt es 
ab, auf welchen kürzeren oder längeren Turnus die Etats angelegt 
werden sollen. 
. auf die ganze Kassenverwaltung stets genaue Aufsicht zu führen. Sie 
haben daher darauf zu wachen, daß alle Anlagen und Beiträge der 
Einzelnen zu rechter Zeit eingezogen und die untergeordneren Kollek- 
turen zur gehörigen Erfüllung 1 Mlichten angehalten, auch " 
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