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Die fuͤr behinderte Landkastensbevollmaͤchtigte erforderlichen Stellvertreter
werden ebenfalls auf dem Komrnnnallandtage durch Stimmenmehrheit erwaͤhlt.
Uebrigens muͤssen die fuͤr die Wahlperiode einmal erwaͤhlten Landkastens-
Bevollmaͤchtigten und deren Stellvertreter, wenn sie auch beim Ablaufe derselben
als Landtagsabgeordnete ausscheiden und also diese Eigenschaft verlieren, ihre
Stellen im engeren Ausschusse so lange versehen, bis durch die neue Wahl des
Kommunallandtages für die anderweitige Besetzung und Vertretung derselben
gesorgt ist.
III. Die Geschäftswirksamkeit der Landkastensbevollmächtigten erstreckt
sich im Allgemeinen auf Führung und Kontrollirung der Verwaltung sämmt-
Lcher, diese Landestheile in der Gesammtheit angehenden Kommunalangele-
genheiten.
Insbesondere gehört dahin:
1) Die Beaufsichtigung und Leitung der Verwaltung des Landkasiens und
sonstiger allgemeiner Kommunalkassen, wobei die Landkastensbevollmäch=
tigten die Vorschriften der Landkastensordnung, sowie die Allerhöchst
sanktionirten Beschlüsse des Kommunallandtages zu befolgen haben.
Nachdem jetzt dem Landkasten die Erhebung der im Ganzen an
die Staatskasse abzuliefernden Landessteuern abgenommen und auf die
Königlichen Kassen übergegangen isi, liegt ihnen demnach ob,
a. rücksichtlich aller in den Landkasten fließenden allgemeinen Anlagen,
namentlich also derjenigen für die allgemeine Landeskasse, für die La-
garechkasse und für die Vagabonden= und Landarmenkasse, imgleichen,
insoferne und so lange die bisherige Einrichtung wegen der Kosten
der Perdestellung zu den Uebungen der Landwehr von Bestande bleibt,
auch dann die Ausschreibung, zur gehörigen Zeit, unter Nachweisung
des Bedürfnisses bei dem Königlichen hohen Ober-Präsidium in
Stettin nachzusuchen. Diesen Gesuchen sind allemal Kassenübersichten
beizufügen, und sind solche, insofern nicht von verfassungsmaßig in
duali et quanto fesisiehenden Kommunallasten, sondern von neuen
oder auch solchen einzelnen Kommunalbedürfnissen die Rede ist, bei
welchen den Ständen annoch ein arbitrium über das jedesmalige
Quantum derselben zusiehr, allemal auf vorangegangene verfassungs-
mäßig bestätigte Beschlüsse des Kommunallandtages zu begründen.
Ferner
über die jährliche Einnahme und Ausgabe behufige Kassenetats ent-
werfen zu lassen, und die Entwürfe sorgfältig prüfen, auch solche,
nach von ihnen erfolgter Genehmigung, dem Kommunallandtage zur
Bestätigung vorzulegen. Von der Bestimmung der Stände hängt es
ab, auf welchen kürzeren oder längeren Turnus die Etats angelegt
werden sollen.
. auf die ganze Kassenverwaltung stets genaue Aufsicht zu führen. Sie
haben daher darauf zu wachen, daß alle Anlagen und Beiträge der
Einzelnen zu rechter Zeit eingezogen und die untergeordneren Kollek-
turen zur gehörigen Erfüllung 1 Mlichten angehalten, auch "
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