Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nach Ablauf der Faͤlligkeitstermine verbliebenen Einnahmereste sogleich 
beigetrieben werden. Nicht weniger haben sie dafuͤr zu sorgen, daß 
alle nothwendigen Ausgaben und Sabzungen prompt beschafft werden, 
und zu dem Ende über dicjenigen Zahlungen, welche der Kassenführer, 
seiner Instruktion zufolge, nicht anders als auf spezielle Anweisung 
leisten darf, die erforderlichen Assignationen tempestive zu ertheilen, 
wobei indeß zu bemerken, daß, insofern in die gemeinschaftliche Kasse 
Mittel einfließen, welche einem oder dem anderen Stande ausschließ- 
lich gehören, diese Facienda von den Mitgliedern solcher Stände allein 
auszurichten sind. 
Ferner haben die Landkasiensbevollmächtigten besonders darauf ein 
wachsames Auge zu richten, daß die baaren Mittel der Kasse jederzeit 
unverkürgt zusammen und vorräthig gehalten werden, und zu dem Ende 
monatlich am bestimmten Tage und, nach ihrem Ermessen, auch sonst 
von Zeit zu Zeit eine Revision der Kasse unter Nachsicht des Kassen- 
buchs und der Beläge, und Vergleichung mit dem von dem Land- 
spndikus zu führenden Gegenbuche zu vollziehen, auch über das jedes- 
malige Resultat derselben Revisionsberichte zu vollziehen, und solche 
insgesammt dem nächsten Kommunallandtage vorzulegen. 
Den Ueberschuß, welcher sich über die dem Kassenführer instruk- 
tionsmäßig in Händen zu lassende Summe in der Kasse findet, haben 
sic, unter Eintragung des Belaufs in das DOeposttenbuch, in den dazu 
bestimmten großen Kasien zu legen und unter ibren Verschluß zu 
nehmen. 
I. Insofern das Land mit höherer Genehmigung Schulden kontrahirt und 
zu verzinsen hat, haben die Landkasiensbevollmächtigten nicht nur das 
ganze dabei erforderliche Negoce zu besorgen und die Verschreibungen 
Namens des Landes nach dem beigefügten Formulare auszustellen, son- 
dern auch für die Verzinsungen und die Kapitalsabzahlungen nach den 
verfassungsmäßig besiatigten Beschlüssen der Ständc gebörig zu sorgen. 
Endlich 
. liegt ibnen ob, darauf zu balten, daß die Jabresrechnungen von dem 
Kassenführer nach erfolgtem Abschlusse in der gebbrigen Form auf- 
gemacht und mit den Belägen ihnen tempestive eingereicht werden. 
Diese Rechnungen sind sodann, nachdem sie vom Landsyndikutz im 
calculo nachgesehen und attestirt worden, dem Kommunallandtage zur 
genauen Recvisson und Monitur vorzulegen, von welchem dann, nach 
Erledigung der gemachten Erinnerungen, die Oecharge zu ertheilen ist. 
Zur Geschäfrsfübrung der Landkasiensbevollmächrigten gebört es: 
2) Alle sonsiige K unglangelegenbeiten, welche außerhalb der Zeit, wo 
der Kommunallandtag versammelt isi, einer Besorgung nothwendig be- 
dürfen, wahrzunebmen, und nach allgemeinen oder besonderen Beschlüssen 
des gedachten Landtages zu verwalten. 
OQahbin sind zu rechnen: 
a- die Verkretung und Vertheidigung dieses Landes#theils gegen die erwa 
von Einzelnen erhobenen Ansprüche in oder außer Gericht; bdi 
3* die 
  
(NX. 2531)
	        
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