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Formular
der Neu-Vorpommerschen Landkastenswechsel.
Stral sund, den
Rrhlr. Preuß. Cour.
Nach einer sechsmonatlichen, beiden Theilen frei bleibenden Kündigung
(oder in Termio ) zahlen wir unrerzeichnere Bevollmächtigte des
Neu-Vorpommerschen Landtaltels für Rechnung der Landestheile Neu--Vor-
pommern und Rügen gegen diesen Wechsel an N. J. oder dessen Order die
Summe von .. . .. Rthlr. geschrieben ... ... . . . . . . . . . . . . .. Thalern Preuß.
Cour. nach dem Muͤnzfuße von 1764., und verzinsen solche bis zum Abtrage
alljaͤhrlich mit .. . .. Prozent. Wir haben dieses Kapital fuͤr die Landeskate
baar und richtig angeliehen erhalten und zu . .. (z. B. zu den Kosien der
Erbauung und Einrichtung eines staͤndischen Irrenhauses hieselbst) verwender,
und setzen kraft habender Vollmacht fuͤr Kapital und Zinsen gesammte Lan-
desmittel zur Hypothek ein.
N. J. N. N. N. N. J. J.
(I. S.)
(Nr. 2532.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 15. November 1844., in Betreff der bei dem
Eintriebe ausländischen Rindviehes zu beobachtenden Schutzmaßregeln.
A. Ihren Bericht vom 29. v. M. will Ich die im §. 141. des Patenrs
wegen Abwendung der Viehseuchen r. vom 2. April 1803. in Beziehung auf
den Eintrieb ausländischen Rindviehes angeordneten Schutzmaßregeln bierdurch
aufheben; jedoch verbleibt es hinsichtlich des Eintriebes von Rindvieh der Step-
pengattung in die bsilichen Provinzen der Monarchie, so wie im Falle des Aus-
bruches der Rindviehseuche in einem Nachbarstaate binsichtlich des Eintriebes
von Rindvieh überhaupt, bei den Vorschriften der Verordnung vom 27. März
1830. — Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 15. November 1844.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Eichhorn, Grafen v. Arnim und Flottwell.
(Jr. 2533.)