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(Nr. 2533.) Verordnung, betreffend den Geschaͤftsgang und Instanzenzug bei
andersetzungsbehörden. Vom 22. November 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛ. ꝛc.
verordnen zur Verbesserung des Geschaͤftsganges und Instanzenzuges bei den
Auscinandersetzungsbehörden, auf den Antrag Unsers Staatemi isteriums, für
diejenigen Landestheile, in denen die Verordnungen vom 20. Juni 1817. und
30. Juni 18334. Gesetzeskraft haben, was folgt:
S. 1.
· Jede Generalkommission und jedes Spruchkollegium für landwirthschaft= Bestimmun-
liche Angelegenheiten soll, einschließlich des Oirigenten, aus mindestens fünf gen in Anse-
Mitgliedern besiehen, deren Mehrzahl zum Richteramte qualifizirt sein muß. kungz: ersten
F. 2 Instans;
Jedes Mitglied der Generalkommissionen und Spruchkollegien hat bei
den Berathungen, ohne Unterschied des Gegenstandes, eine entscheidende Stimme.
Die bisherige Beschränkung des Stimmrechts der Ober-Kommissarien und tech-
nischen Mitglieder wird hierdurch aufgehoben.
Den Hülfsarbeitern steht ein Stimmrecht nur in den von ihnen bearbei-
teten Sachen zu; doch ist der Minister des Innern befugt, denjenigen Hülfs-
Arbeitern, welche die vorschriftsmäßige technische Qualisikation erworben haben,
ein volles Stimmrecht beizulegen.
S. 3.
Die nach §. der Verordnung wegen Vereinigung der General-
Kommissionen zu Königsberg und Mariemverder mit den Regierungen der
Provinz Preußen vom 30. Juni 1834. in den genannten beiden Städten
errichteten Justizdeputationen sollen aufgelöst und statt ihrer soll bei jeder der
Regierungen zu Königsberg, Marienwerder, Gumbinnen und Danzig ein
Spruchkollegium errichtet werden, dem in erster Instanz die Emscheidung aller
Streitigkeiten in den zum Ressort der Auseinandersetzungsbehörde gehörigen
Sachen justehr, und zwar ohne Unterschied sowohl des Gegenstandes des Streits
als des hinsichtlich desselben in der höheren Instanz zulässigen Rechtsmittels.
DOiese Kollegien sind aus denjenigen Beamten, welche bei den genannten
Regierungen die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bearbeiten, und, soweit
es zur Ergänzung der nach F. 1. erforderlichen Zahl nöthig ist, aus den übri-
gen Mitgliedern der betreffenden Regierung und denen des am Orte befind-
lichen Ober-Landesgerichts oder Land= und Stadtgerichts, zusammenzusetzen.
Die Bestimmungen über diese Ergänzung, sowie über die Ernennung
der Dirigenten der Spruchkollegien, sind von den Ministern der Justiz und
des Innern gemeinschaftlich zu treffen. Eben so wird von denselben der Zeit-
Punkt, mit welchem diese Sp'uchkollegien anstatt der aufzulösenden Justiz-
(Tr. 2533.) Depu-