Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2533.) Verordnung, betreffend den Geschaͤftsgang und Instanzenzug bei 
andersetzungsbehörden. Vom 22. November 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛ. ꝛc. 
verordnen zur Verbesserung des Geschaͤftsganges und Instanzenzuges bei den 
Auscinandersetzungsbehörden, auf den Antrag Unsers Staatemi isteriums, für 
diejenigen Landestheile, in denen die Verordnungen vom 20. Juni 1817. und 
30. Juni 18334. Gesetzeskraft haben, was folgt: 
S. 1. 
· Jede Generalkommission und jedes Spruchkollegium für landwirthschaft= Bestimmun- 
liche Angelegenheiten soll, einschließlich des Oirigenten, aus mindestens fünf gen in Anse- 
Mitgliedern besiehen, deren Mehrzahl zum Richteramte qualifizirt sein muß. kungz: ersten 
F. 2 Instans; 
Jedes Mitglied der Generalkommissionen und Spruchkollegien hat bei 
den Berathungen, ohne Unterschied des Gegenstandes, eine entscheidende Stimme. 
Die bisherige Beschränkung des Stimmrechts der Ober-Kommissarien und tech- 
nischen Mitglieder wird hierdurch aufgehoben. 
Den Hülfsarbeitern steht ein Stimmrecht nur in den von ihnen bearbei- 
teten Sachen zu; doch ist der Minister des Innern befugt, denjenigen Hülfs- 
Arbeitern, welche die vorschriftsmäßige technische Qualisikation erworben haben, 
ein volles Stimmrecht beizulegen. 
S. 3. 
Die nach §. der Verordnung wegen Vereinigung der General- 
Kommissionen zu Königsberg und Mariemverder mit den Regierungen der 
Provinz Preußen vom 30. Juni 1834. in den genannten beiden Städten 
errichteten Justizdeputationen sollen aufgelöst und statt ihrer soll bei jeder der 
Regierungen zu Königsberg, Marienwerder, Gumbinnen und Danzig ein 
Spruchkollegium errichtet werden, dem in erster Instanz die Emscheidung aller 
Streitigkeiten in den zum Ressort der Auseinandersetzungsbehörde gehörigen 
Sachen justehr, und zwar ohne Unterschied sowohl des Gegenstandes des Streits 
als des hinsichtlich desselben in der höheren Instanz zulässigen Rechtsmittels. 
DOiese Kollegien sind aus denjenigen Beamten, welche bei den genannten 
Regierungen die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bearbeiten, und, soweit 
es zur Ergänzung der nach F. 1. erforderlichen Zahl nöthig ist, aus den übri- 
gen Mitgliedern der betreffenden Regierung und denen des am Orte befind- 
lichen Ober-Landesgerichts oder Land= und Stadtgerichts, zusammenzusetzen. 
Die Bestimmungen über diese Ergänzung, sowie über die Ernennung 
der Dirigenten der Spruchkollegien, sind von den Ministern der Justiz und 
des Innern gemeinschaftlich zu treffen. Eben so wird von denselben der Zeit- 
Punkt, mit welchem diese Sp'uchkollegien anstatt der aufzulösenden Justiz- 
(Tr. 2533.) Depu-
	        
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