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wegen wahrzunehmen, sondern dieses den betreffenden Verwaltungsbehoͤrden zu
uͤberlassen und Letzteren nur, wo es auf die Wahrnehmung solcher Rechte
ankommt, Nachricht zu geben.
S. 12.
Bei Bedenken über die Entscheidung solcher Gegenstände, welche landes-
polizeiliche oder staatswirthschaftliche Interessen berühren, z. B. wenn es sich
um Vertheilung oder Sicherstellung von Stenern, Sozietäts= oder Kommunal=
Abgaben und Lasten, um Veränderung oder Unterhaltung von Landstraßen,
öffentlichen Flüssen und deren Ufer, um Vertheilung von Korporations= und
Gemeindevermögen handelt, bleibt es dem Ermessen des Revisionskollegiums
überlassen, zuvor, nach Anleitung des F. 102. des Anhangs zur Allgemeinen
Gerichtsordnung, ein Gutachten der betreffenden Verwaltungsbehörde einzuholen.
S. 13.
Berichtigungen und Ergänzungen der Instruktion können auch in zweiter
Instanz von der Spruchbehörde auf den mündlichen Vortrag eines Referenten
angeordnet werden.
g. 14.
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem das nach §F. 7. zu errichtende
Revisionskollegium in Wirksamkeit tritk, soll das gegen Erkenntnisse der General-
Kommissionen und Spruchkollegien bisher zulässig gewesene Rechtsmittel des
Rekurses an das Minisierium des Innern nicht ferner Statt finden; vielmehr
sind alsdann auch diejenigen Beschwerden der Parteien, über welche jetzt von
dem gedachten Ministerium im Rekursverfahren zu entscheiden ist, nach Maß-
gabe ihres Gegenstandes, im Wege entweder der Appellation, oder des im
Artikel I. Nr. 2. und Z. der Deklaration vom 6. April 1830. bestimmten Re-
kurses und zwar stets durch Entscheidung des Revisionskollegiums zu erledigen.
Im llebrigen verbleiben dem Ministerium des Innern alle bisherige aus
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dem Aufsichtsrechte über die Ausei setzungsbehörden herfließende Befugnisse.
K. 15.
Wer sich durch ein Erkenntniß erster Instanz, welches die Landabfindung
oder andere in Naturalobjekten bestimmte Ausgleichungspunkte und Vorbehalke
des Auseinandersetzungsplans oder den Zeitpunkt der Ausführung betrifft, für
verletzt hält, kann zwar auch ferner seine Beschwerden und Anträge, entweder
auf Abänderung dieser Festsetzungen oder allein auf eine Entschädigung in Kapital
oder Rente richten, ingleichen beiderlei Antrage alternativ und eventuell anbrin-
gen; indeß ist in dem einen wie in dem andern Falle nur die Appellation oder
das im Artikel I. Nr. 2. der Deklaration vom 6. April 1839. bezeichnete
Rechtamittel des Rekurses zulässig, auch kann die Verbindung beider Anträge
noch während der Instruktion des Rechtsmittels und, soweit nicht die allge-
meinen Prozeßvorschriften eine Abweichung gestatten, mit der Wirkung Statt
finden, daß jene Anträge gleichzeitig erörtert und entschieden werden mussen
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