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(Nr. 2535.) Gesetz, betreffend die Jertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer
Ansiedelungen. Vom 3. Januar 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. .
verordnen zur Beseitigung der Uebelsiände, welche aus der Zerstückelung von
Grundstücken und aus der Gründung neuer Ansiedelungen ohne gleichzeitige Regu-
lirung der Abgaben= und Kommunalverhältnisse entstehen, nach Anhörung Unserer
getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsminisieriums und nach ver-
nommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für die Provinzen Preußen, Bran-
denburg und Pommern, jedoch mit Ausschluß von Neu-Vorpommern, sowie
für die Provinzen Schlesien, Posen und Sachsen, was folgt:
S. 1.
Dem gegenwärtigen Gesetze sind alle Arten von Grundstücken unterworfen,
mit Ausnahme der Gebäude, Bauplätze, Hofstellen und Gärten innerhalb einer
Stadt oder Vorstadt.
g. 2.
Wenn durch Kauf-, Erbzins-, Erbpacht oder andere Veräußerungsver= I. Zertheilung
träge Grundstücke zertheilt, von einem Grundstücke einzelne Theile abgezweige, uen, Geund=
oder Grundstücke, welche Zubehör eines andern Grundsiücks sind, von diesem ·
abgetrennt werden sollen, so muß der Vertrag vor demjenigen Gericht, welches
das Hypothekenbuch des Grundstücks zu führen hat, oder vor einem Kommissa-
rius dieses Gerichts geschlossen werden.
Zur Aufnahme von Verträgen dieser Art über Grundsiücke, deren Hypo-
thekenbuch von einem Obergericht geführt wird, ist auch der betreffende Kreis-
Justizrath ermächtigt. In densenigen Obergerichtsbezirken, wo Kreis-Juslizrathe
nicht vorhanden sind, hat das Obergericht für jeden Kreis zur Aufnahme solcher
Verträge einen Kommissarius ein= für allemal zu bestellen.
S. 3.
Sind die Vorschriften des F. 2. nicht beobachtet, so ist der Vertrag
nichtig und hat demnach auch unter den Kontrahenten keine rechtliche Wirkung.
S. 1.
Die Aufnahme des Vertrages (. 2.) darf erst dann erfolgen, wenn der
Beräußernde entweder
1) seinen Besitztitel bereits in das Hypothekenbuch hat eintragen lassen, oder
2) schon ein Jahr lang sich im Besitz des Grundsiücks befindet, und bei
Aufnahme des Vemrages gleichzeitig die Berichtigung seines Besitztitels
beantragt.
(Nr. 253;.) Der