Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

us Erforder- 
Ö vl- 
A 
1) met, 
— 46 — 
g. 26. 
Eine besondere polizeiliche Genehmigung ist nur erforderlich 
1) zur Errichtung gewerblicher Anlagen, welche durch die oͤrtliche Lage oder 
die Beschaffenheit der Betriebsstaͤtte fuͤr die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstuͤcke, oder fuͤr das Publikum uͤberhaupt erhebliche 
Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können. 
2) zu dem Beginn solcher Gewerbe, bei welchen entweder 
a) durch ungeschickten Betrieb, oder 
b) durch Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in sittlicher Hinsicht 
das Gemeinwohl oder die Erreichung allgemeiner polizeilicher Zwecke 
gefährdet werden kann. 
K. 27. 
Zu den gewerblichen Anlagen, welche einer besondern polizeilichen Ge- 
83 anet (nehmigung beduͤrfen (F. 26. zu 1.), sollen fuͤr jetzt gerechnet werden: 
urs 
en. 
Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von 
Zuͤndstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, 
Anlagen zur Bereitung von Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie 
außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Spiegel- 
Fabriken, Porzellan-, Fayence= und Thongeschirr fakturen, Glas= und 
Rußhütten, Zuckersiedereien, Malzdarren, Kalk-, Ziegel= und Gipsäöfen, 
Schmelzhütten, Hochöfen, Metallgießereien, Hammerwerke, chemische 
Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Cichorien-, Stärke-, 
Wachstuch= und Darmsaitenfabriken, Leim-, Thran-, Seifen= und Fluß- 
siedereien, Knochenbrennereien, Knochen= und Wachsbleichen, Talg- 
schmelzen, Schlachthäuser, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und 
Düngpulverfabriken; 
es gehören dahin ferner: 
Dampfmaschinen, Dampfkessel und Dampfentwickler (§. 37.), durch 
Wasser oder Wind bewegte Triebwerke (Mühlen u. s. w.) jeder Art 
G. 38.), so wie Branntweinbrennereien und Bierbrauereien. (F. 39.) 
Bei allen diesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nur auf den 
eigenen Bedarf des Unternehmers, oder auch auf Absatz an Andere berechnet sind. 
g. 28. 
Zur Errichtung neuer Anlagen dieser Art (§. 27.) istl die Genehmigung 
bei der Regierung nachzusuchen. Dem Gesuche müssen die zur Erläuterung 
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. 
. 20. 
Wenn die beabsichtigte Anlage nach dem Ermessen der Regierung mit 
so erheblichen Nachtheilen, Gefahren oder Belästigungen für die Nachbaren 
oder
	        
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