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1) met,
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g. 26.
Eine besondere polizeiliche Genehmigung ist nur erforderlich
1) zur Errichtung gewerblicher Anlagen, welche durch die oͤrtliche Lage oder
die Beschaffenheit der Betriebsstaͤtte fuͤr die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstuͤcke, oder fuͤr das Publikum uͤberhaupt erhebliche
Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können.
2) zu dem Beginn solcher Gewerbe, bei welchen entweder
a) durch ungeschickten Betrieb, oder
b) durch Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in sittlicher Hinsicht
das Gemeinwohl oder die Erreichung allgemeiner polizeilicher Zwecke
gefährdet werden kann.
K. 27.
Zu den gewerblichen Anlagen, welche einer besondern polizeilichen Ge-
83 anet (nehmigung beduͤrfen (F. 26. zu 1.), sollen fuͤr jetzt gerechnet werden:
urs
en.
Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von
Zuͤndstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten,
Anlagen zur Bereitung von Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie
außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Spiegel-
Fabriken, Porzellan-, Fayence= und Thongeschirr fakturen, Glas= und
Rußhütten, Zuckersiedereien, Malzdarren, Kalk-, Ziegel= und Gipsäöfen,
Schmelzhütten, Hochöfen, Metallgießereien, Hammerwerke, chemische
Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Cichorien-, Stärke-,
Wachstuch= und Darmsaitenfabriken, Leim-, Thran-, Seifen= und Fluß-
siedereien, Knochenbrennereien, Knochen= und Wachsbleichen, Talg-
schmelzen, Schlachthäuser, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und
Düngpulverfabriken;
es gehören dahin ferner:
Dampfmaschinen, Dampfkessel und Dampfentwickler (§. 37.), durch
Wasser oder Wind bewegte Triebwerke (Mühlen u. s. w.) jeder Art
G. 38.), so wie Branntweinbrennereien und Bierbrauereien. (F. 39.)
Bei allen diesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nur auf den
eigenen Bedarf des Unternehmers, oder auch auf Absatz an Andere berechnet sind.
g. 28.
Zur Errichtung neuer Anlagen dieser Art (§. 27.) istl die Genehmigung
bei der Regierung nachzusuchen. Dem Gesuche müssen die zur Erläuterung
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden.
. 20.
Wenn die beabsichtigte Anlage nach dem Ermessen der Regierung mit
so erheblichen Nachtheilen, Gefahren oder Belästigungen für die Nachbaren
oder