Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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lich durch Foͤrderung der Erziehung und des gewerblichen Fortkommens 
der Waisen sich unterziehen. 
K. 105. 
Die Leitung der Vorberathungen wegen Errichtung einer Innung steht 
der Kommunalbehörde unter Aufsicht der Regierung, die Feststellung und Be- 
stätigung der Statuten aber den Ministerien zu. 
KS. 106. 
In den Statuten sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, 
die Rechte und Pflichten der Mitglieder, so wie die Gründe, aus denen ihre 
Ausschließung erfolgen kann, ingleichem die Einrichtungen für die Verwaltung 
der gemeinschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen und dabei die Anträge der 
Gewerbetreibenden, welche zu einer Innung zusammentreten wollen, besonders 
zu berücksichtigen. 
K. 107. 
Denjenigen, welche nach den Besiimmungen des F. 103. unter 1. und 
2. von der Theilnahme an der Bildung einer neuen Innung unbedingt ausge- 
schlossen sind, darf auch der Eimtritt in eine bereits gebildete Innung nicht ge- 
stattet werden. In den Fällen, in welchen nach §F. 103. die Kommunalbehörde 
bei der Bildung einer neuen Innung über die Zulassung oder Ausschließung zu 
bestimmen befugt ist, hat über die Aufnahme in eine bereits gebildete Innung 
die Innung selbst zu beschließen; zu dem Beschlusse ist jedoch, wenn dadurch die 
Aufnahme ausgesprochen wird, die Zustimmung der Kommunalbehörde er- 
forderlich. 
K. 108. 
Jedes neu aufzunehmende Mitglied muß die Befähigung zum Betriebe 
seines Gewerbes besonders nachweisen. 
Die Prüfungszeugnisse der für einzelne Gewerbe angeordneten Prüfungs= 
Behörden, der Ober-Baudeputation oder des technischen Gewerbeinstitutes, sowie 
die von der Akademie der Künsic über die Aufnahme und Einschreibung bei der- 
selben ausgefertigten Diplome sind als genügender Nachweis der Befähigung 
zum Betriebe der Gewerbe, über welche sie ausgestellt sind, anzusehen. Auch 
bedürfen Mitglieder alterer Innungen keines besonderen Nachweises der Be- 
fähigung. 
In allen anderen Fällen muß das aufzunchmende Mitglied seine Befähi- 
gung durch eine nach den Bestimmungen des Titels VIII. abgelegte Prüfung 
nachweisen. 
Diese Prüfung kann jedoch denjenigen, die das Gewerbe an demselben 
oder an einem andern Orte schon einige Zeit hindurch mit Auszeichnung selbst- 
ständig betrieben haben, durch einen Beschluß der Innung erlassen werden; zu 
diesem Beschlusse ist jedoch bei den im §. 131. genannten Gewerben die Zusiim- 
(#.. 2341.) mung
	        
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