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Geldbußen, welche wegen Unvermögens des Kontravenienten nicht bei-
getrieben werden können, sind nach den allgemeinen Vorschriften in Gefängniß-
strafe zu verwandeln.
Wer den Vorschriften dieser Fischereiordnung zum vierten Male zuwider
handelt, bat, außer der Strafe, auch seine Fischereiberechtigung auf seine Besitz-
zeit verwirkt.
Uebertretungen, welche ein Verbrechen enthalten, bleiben den Straf-
bestimmungen nach allgemeinen Gesetzen unterworfen.
Wer ohne Befugniß in fremden Gewässern angelt, soll jedoch nur mit
bieer Geldbuße bis fünf Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe be-
egt werden.
g. 30.
Die Ortspolizeibehoͤrden und Domanialforstbeamten haben den Betrieb
der Fischerei innerhalb ihrer Bezirke von Amtswegen zu beaufsichtigen. Auch
sind die Regierungen befugt, für solche Gegenden, in welchen Fischereikontra-
ventionen, besonders von Seiten der Fischereiberechtigten, häufig vorkommen,
und die Fischerei von Erheblichkeit ist, besondere Aufseher über den Fischerei-
betrieb zu bestellen und die daraus entstehenden Kosten auf die Fischereiberech-
tigten zu vertheilen.
g. 31.
Die Untersuchung der Kontiraventionen G. 29.) und die Festsetzung der
Strafen steht den Lokalponzetivehörden zu.
Wenn die Strafe fünf Thaler Gemeuge nicht übersteigt, findet dagegen
nur der Rekurs an die Regierung statt. Bei höheren Strafen hat der Kon-
travenient die Wahl zwischen dem Rekurse und der Provokation auf gerichtliche
Entscheidung.
Die Geldstrafen fließen zu den Armenkassen der Orte, in deren Gränzen
die Kontraventionen begangen worden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Uhden.
Beglaubigt:
8 ode.
(Nr. 2551—23552.) (Nr. 2552.)