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estattet sind, die Entschaͤdigung mit Ausschließung jedes weiteren Rechtsmittels,
#ewie des Rechtsweges, definitiv fest. « .
Dem Unternehmer der Anlage ist kein Rekurs gestattet.
g. 10.
In der Rekursschrift muß der Mehrbetrag der Entschaͤdigungssumme,
welchen der Fischereiberechtigte fordert, bestimmt ausgedruͤckt sein.
Wird dem Fischereiberechtigten keine hoͤhere Entschaͤdigung, als die von
der Regierung festgesetzte (F. 8.) zuerkannt, so hat derselbe saͤmmtliche Kosten
der Rekurs-Instanz zu tragen. Erstüreitet er den ganzen geforderten Mehrbe-
trag, so fallen diese Kosten sämmtlich dem Unternehmer der Anlage zur Last.
Wenn der Fischereiberechtigte zwar nicht den ganzen geforderten Betrag, aber
doch mehr als ihm von der . ierung zugebilligt worden, erstreitet, so findet
zwischen beiden Theilen eine verhalmgmätze V
G. 11.
Dem Unternehmer der Anlage steht frei, von deren Ausführung auch
nach bereits erfolgter definitiver Feststellung der Entschädigungssumme abzuste-
hen; er muß aber in diesem Falle auch diejenigen Kosten übernehmen, welche
dem Provokaten zur Last gestellt worden sind.
ertheilung der Kosten statt.
. 12.
Die Einziehung und Auszahlung oder gerichtliche Deposition der festge-
stellten Entschädigungssumme liegt der Regierung ob.
*“-
Sämmtliche Verhandlungen, welche durch das in Fällen des §F. 6. etwa
erforderliche Verfahren, imgleichen durch das Verfahren zur Ermittelung der
Entschädigung (#. 8.) und durch die Einziehung und Auszahlung oder Depo-
sition der Entschädigungsgelder G. 12.) veranlaßt werden, sind gebühren= und
stempelfrei, und es werden nur die baaren Auslagen in Ansatz gebracht. In
der Rekurs-Instanz G. 9.) sind jedoch Gebühren und Stempel zu enrrichten.
S. 14.
Die Ausführung der Anlage soll von der Fesistellung der den Fischerei-
Berechtigten zu gewährenden Entschädigung (§.. S. u. f. nicht abhängig sein.
· H.15.
In Fällen, wo eine den Zug der Fische störende Anlage (F. 5.) wegen
eines überwiegenden Vortheils für die Schiffahrt ausgeführt wird, behält es
wegen Entschädigung der Fischereiberechtigten bei den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften sein Bewenden.
g. 16.
Soweit es ohne Verletzung bestehender Gerechtsame geschehen kann,
haben die Polizeibehörden
a) jede, nach ihrem Ermessen dem Gedeihen der Fische oder der Ausübung
der Fischerei nachtheilige Verunreinigung der im F. 1. bezeichneten Ge-
wässer zu verbieten, b)
vor-