Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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das Weitetuch, den Pletzenzug oder das Staggertuch, das Fischertuch und das 
Daumentuch. 
Die Maschen des Weitetuchs sind drei und einen halben, die des Pletzen- 
zuges zwei und einen halben, die des Fischertuchs ein und ein Viertel und die 
des Daumentuchs einen Zoll im Quadrat groß; — die Mettritze hat die 
Maschenweite des Daumentuchs bis auf das drei Ellen lange Schlußende (die 
Haͤckelung), dessen Maschen nur dreiviertel Zoll im Quadrat groß sind. 
Bei dieser Fischerei duͤrfen weder Ruder noch Segel gebraucht werden, 
um das ausgebreitete Garn in der Länge vorwärts zu ziehen. Auch darf die- 
selbe nur in der Tiefe des Haffes stattfinden und weder die Schaaren und 
flachen Strecken desselben, noch die Laichstellen berühren, auch nicht in den 
Bezirk der Sackfischerei eindringen. 
Kontraventionen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Geld- 
buße bis zu funfzig Thaler bestraft. 
. 21. 
b. Schaar- Die Schaar= oder Sommergarnsischerei wird mit einem Garn betrieben, 
h dern Som= welches mit dem Windegarn (F. 20.) gleiche Einrichtung und gleiche Maschen- 
Fischerei, weite hat, jedoch bedeutend kleiner ist. Auch bei dieser Fischereiart dürfen we- 
der Ruder noch Segel dazu gebraucht werden, um das ausgebreitete Garn in 
der Länge vorwärts zu ziehen. Dieselbe darf nur auf den Schaaren aus- 
geübt werden. 
Kontraventionen gegen diese Bestimmungen werden mit der im K. 20. 
angedrohten Strafe belegt. 
*. 
2. Keitel-Fi- Das bei Ausübung der Keitelfischerei gebrauchte Garn — Keitel ge- 
scherei. nannt — besteht aus einem fünf bis sechs Klafter langen und ein bis zwei 
Klafter hohen, spitz zugehenden Sacke, welcher drei Maschengattungen har, 
nämlich den sogenannten Heerd, zwei bis zwei und eine halbe Klafter lang, 
mit Maschen von einem und dreiachtel Zoll im Quadrar; den Mittelrock, eine 
bis eine und eine halbe Klafter lang, mit Maschen von einem Zoll, und das 
sogenannte Achter= oder Aftergarn, zwei Klafter lang, mit Maschen von drei- 
vierrel Zoll. Im Innern des Sacks ist am Ende des Mittelrocks nach dem 
Achtergarn zu eine besondere Einkehlung am Netzwerk mit Maschen von drei- 
viertel Zoll im Quadrat, welche Inkel genannt wird. Oer Umfang der vor- 
dersten Oeffnung des Keitels beträgt zwei bis sechs Klafter. — Die Fischerei 
mit diesem Garne geschicht auf folgende Weise: Nachdem der Keitel, an 
welchem sich an jeder Seite eine Bottleine und an dieser wieder eine Treibleine 
von mehreren Klaftern Länge befindet, auf einem Kahne ausgefaltet, sodann 
mittelst einer Sprosse ausgespannt in die Tiefe des Haffes eingelassen und mit 
der Treibleine entweder am Masibaume, oder am Hintertheile des Kahns neben 
dem Steuerruder befestigt worden, wird das Segel aufgehißt und durch dasselbe 
mit halbem Winde das Gefäß mit dem Keitel so lange Fortgetrieben, bis der 
Fischer es angemessen findet, den Keitel aufzuziehen und zu leeren. Der Berrieb 
der Keitelfischerei mit vollem Segel oder Winde — das sogenannte Schwüren — 
ist bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler untersagt. Bei Vermeidung deen 
Strafe
	        
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