Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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0)  m  M—m“D]D"D  der  Kost  auf  Wasser  und  Brod  bis  zu

Tagen,  oder
ch)  8  7—  Züchtigung  bis  zu  60  Hieben
tritt  nur  zufolge  richterlichen  Erkenntulsses  ein,  und  zwar

1)  in  den  adurch  das  Gesetz  besonders  bestimmten  Fällen,  außerdem
jedesm

2)  bei  haus-  und  Arbeitshaussträflingen,  welche  bereits  wenigstens
  einmal  Zuchthausstrafe  oder  wegen  eines  vorsäglichen
Verbrechens  Arbeitshausstrafe  verbüßt  haben.

In  den  Fällen  unter  1.  ist  auf  eine  Eindriccheils=  oder  Zweidriktheilsoder
  volle  Schärfung,  in  den  Fällen  unter  2.  lmmer  auf  eine  volle  Schärkund
  von  obigem  Maaße  zu  erkennen.

Art.  11.

Männliche  Zuchthausgefangene,  welche  bereits  wenigstens  zweimal
Juchthaus=  oder  wegen  eines  vorsätzlichen  Verbrechens  Arbeikhausstrafe
verbügt  haben,  tragen  überdieh  während  ihrer  Strafzeit  ein  Beineisen,
weibliche  im  gleichen  Falle  einen  mit  einer  Kette  am  Fuße  befestigten
  Klotz.

Diese  Schärfung  soll  jedoch,  wenn  die  Strafzeit  länger  dls  10  Jahre
dauert,  für  den  Rest  derselben  hinwegfallen.

Art.  12.

bebenslängliche  Zuchthausstrafe  ist  nicht  zu  schärfen.

Körperliche  Züchtigung,  alc  Strafschörfung,  sindet  nur  bei  Zuchthaussträflingen
  statt,  die  bereits  wenigstens  einmal  Zuchthausstrase  oder
wegen  eines  vorsätzlichen  Verbrechens  Arbeikshausstrase  bestanden  haben.

Aus  einem  und  demselben  geseblichen  Grunde  ist  auf  Schärfungen
verschiedener  Art  nicht  zu  erkennen.  6

Wenn  beim  Zusammentreffen  einer  besondern  gesetzlichen  Bestimmung
mit  der  Bestimmung  des  Art.  10.  unter  2.  auf  mehrere  Schärfungen  zu
erkennen  ist,  so  darf  nur  eine  derselben  in  körperlicher  Züchtigung  bestehen.

Art.  13.
Die  Dircction  der  betreffenden  Anstalt,  bei  Gefängnißsträflingen  aber

Bilchtäntind

Eim

und  Vn

.

das  Untersuchungsgericht  sorgt  für  Vollstreckung,  bestimmt  tiesrorrei,