Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Ausschusse gemachten Erinnerungen, welche von der Direktion nach dem 
Ermessen des Ausschusses unerledigt geblieben sind. 
Die Generalversammlung hat zu beschließen, welche dieser Erinne- 
rungen gegen die Direktion weiter verfolgt werden sollen. 
3) Sind die Ergänzungswahlen für die ausgeschiedenen Mitglieder des Aus- 
schusses und seiner Stellvertreter vorzunehmen, und zwar nach den für 
diese Wahlen im HF. 45. gegebenen besonderen Normen. 
g. 37. 
Außer den vorbenannten Gegenständen bleiben die nachstehenden Ange- 
legenheiten ausschließlich der Beschlußnahme in ordentlichen und außerordent- 
lichen Generalversammlungen vorbehalten: 
1) über die Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft auf die im zweiten 
Satze des H. 4. bezeichneten entfernteren Zwecke derselben; 
2) über die Kontrahirung von Darlehnen gegen Emission von Prioritäts= 
Aktien oder gegen Verpfändung des Gesellschaftsvermögens unter vor- 
her eingeholter spezieller Genehmigung der bei den Aktien Lilt. B. be- 
theiligten beiden Regierungen; 
3) über Abaänderung und Ergänzung des Statuts; 
4) über Aufhebung oder Abänderung der Beschlüsse früherer Generalver= 
sammlungen; # · 
5)überdievomAusschussevorläufigausgefptochcncSuspenstonsemerctge- 
nen Mitglieder oder derjenigen der Dircktion; 
60) über alle Gegensiände, welche zufolge eines Beschlusses des Ausschusses 
zur Entscheidung der Generalversammlung gesiellt werden. 
Endlich: 
7) über die Auflösung der Gesellschaft. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel nach der 
absoluten Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt (F. 33.) jedoch mit fol- 
genden Ausnahmen: 
4) bei einer Wahl der Mitglieder des Ausschusses entscheidet die relative 
Stinmenmehrheit nach den, W. 43. bis 15. gegebenen Normen; 
b) zu einem Beschlusse über die, oben unter 1. und 3. erwähnten Angele- 
genheiten ist eine Majorität von zwei Drittheilen der in der Versamm- 
lung repräsentirten Stimmen erforderlich; » , 
c)einBcfchlußüberdieAuflbskmgderGesellschaftkannnurmdenwek 
terunte118.61.bcsii1nmtcnFällenundFonncngcfaßtwcrden. 
Durch die solchergestalt gefaßten Beschluͤsse wird die Gesellschaft, mit— 
hin auch jeder in der Generalversammlung weder erschienene noch vertretene 
Ationair verpflichtet. 
g. 38. 
Außer den im vorigen Paragraphen den Generalversammlungen aus- 
drücklich vorbehaltenen Gegensiänden und Angelegenheiten soll den Aktieninha- 
bern Gelegenheit gegeben werden, Vorschläge im Interesse der Gesellschaft zur 
Beschlußnahme in den Generalversammlungen gelangen zu lassen. · 
(Nk.2.-303.) Dies
	        
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