— 201 —
Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht wer-
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des an-
deren Staates übergehenden Transporte, weder in Beziehung auf die Beför-
derungspreise, noch rücksichtlich der Abfertigung, ungünstiger behandelt werden,
als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte.
Artikel 21.
In Betreff der Durchgangsabgaben von den auf der Berlin-Hamburger
Eisenbahn durch die verschiedenen Gebiete transitirenden Gegenstände haben die
kontrahirenden Regierungen vorläufig bis zum 1. Januar des Jahres 1868.
Nachstehendes vereinbart:
A. Es werden an Durchgangsabgaben von Ein hundert Pfund Brutto
Hamburger Gewicht folgende Beträge in Kourant nach dem 17 Gul-
denfuß erhoben werden:
1) im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin:
Zwei und ein halber Schilling.
2) im Herzogthum Lauenburg:
a) in der Regel der allgemeine Transitzoll von fünf Schil-
lingen nebst 6 Prozent Sporteln von dieser Abgabe, unter
Aufrechthaltung der bestehenden Befreiungen;
hb) ausnahmsweise von allen auf der Eisenbahn transitirenden
Gegenständen, welche aus Preußen kommen oder dahin gehen,
von wo sie auch weiter herkommen mögen, oder welches auch
ihre weitere Besiimmung sei:
Ein Schilling.
3) in beiderstädtischem Gebiete:
Ein Viertel Schilling.
B. Dem Gewichte von Ein Hundert Pfund werden bei der Erhebung der
Durchgangsabgaben gleichgerechnet:
Ein Stück großes Vieh (Pferde, Ochsen, Kühe)
Zwei Stück kleines Vieh,
Vierzig Stück lebendes Geflügel.
C. Abgabenfrei transitiren:
1) Steinkohlen,
2) das Passagiergut der Reisenden und deren Wagen.
1
(Nr. 2564.) 3 D. Die