Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht wer- 
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des an- 
deren Staates übergehenden Transporte, weder in Beziehung auf die Beför- 
derungspreise, noch rücksichtlich der Abfertigung, ungünstiger behandelt werden, 
als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden 
Transporte. 
Artikel 21. 
In Betreff der Durchgangsabgaben von den auf der Berlin-Hamburger 
Eisenbahn durch die verschiedenen Gebiete transitirenden Gegenstände haben die 
kontrahirenden Regierungen vorläufig bis zum 1. Januar des Jahres 1868. 
Nachstehendes vereinbart: 
A. Es werden an Durchgangsabgaben von Ein hundert Pfund Brutto 
Hamburger Gewicht folgende Beträge in Kourant nach dem 17 Gul- 
denfuß erhoben werden: 
1) im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: 
Zwei und ein halber Schilling. 
2) im Herzogthum Lauenburg: 
a) in der Regel der allgemeine Transitzoll von fünf Schil- 
lingen nebst 6 Prozent Sporteln von dieser Abgabe, unter 
Aufrechthaltung der bestehenden Befreiungen; 
hb) ausnahmsweise von allen auf der Eisenbahn transitirenden 
Gegenständen, welche aus Preußen kommen oder dahin gehen, 
von wo sie auch weiter herkommen mögen, oder welches auch 
ihre weitere Besiimmung sei: 
Ein Schilling. 
3) in beiderstädtischem Gebiete: 
Ein Viertel Schilling. 
B. Dem Gewichte von Ein Hundert Pfund werden bei der Erhebung der 
Durchgangsabgaben gleichgerechnet: 
Ein Stück großes Vieh (Pferde, Ochsen, Kühe) 
Zwei Stück kleines Vieh, 
Vierzig Stück lebendes Geflügel. 
C. Abgabenfrei transitiren: 
1) Steinkohlen, 
2) das Passagiergut der Reisenden und deren Wagen. 
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(Nr. 2564.) 3 D. Die
	        
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