Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 202 — 
D. Die unter A. 2. b. gewährte Ausnahme wird für die Königlich Dänische 
Regierung nur so lange bindend sein, als der Transit von der Nordsee 
und Elbe her über Preußische Ostseehäfen und in umgekehrter Richtung 
nicht mit einer geringeren Durchgangsabgabe als der unter A. 2. a. er- 
wähnte allgemeine Transitzoll belegt sein wird. 
Die in dem Vertrage zwischen Preußen und Dänemark vom 27. Juni 
1834. auf einen Zeitraum von dreißig Jahren süpulirte Zollfreiheit für den 
Transit von und nach Preußen auf der Berlin-Hamburger Chaussee wird mit 
Eröffnung der Eisenbahn aufhören, und es soll von da ab in Ansehung des 
von der Königlich Dänischen Regierung zu erhebenden Durchgangszolles die 
Gleichstellung der gedachten Chaussee mit der Eisenbahn eintreten. Im Laufe 
des Jahres 1867. wollen die kontrahirenden Regierungen uͤber die fernere den 
Verkehrsverhaͤltnissen entsprechende Normirung der Durchgangsabgaben in 
Verhandlung treten. 
Artikel 22. 
Bei der Anordnung und Ausfuͤhrung der Maaßregeln, welche zur Kon- 
trolle der Durchgangs= beziehungsweise Ein= und Ausgangsabgaben von den 
auf der Eisenbahn zu befördernden Gütern nothwendig werden, soll der Ge- 
sellschaft jede zulassige Erleichterung zu Theil werden. Um insbesondere Ver- 
zögerungen thunlichst zu beseitigen, welche entstehen würden, wenn die zur Be- 
sahrung der Eisenbahn dienenden Wagen und die auf derselben zu transporti- 
renden Waaren und Effekten den über Oeklaration, Revision und sonstige Ab- 
fertigung der ein= und zugehenden Waaren bestehenden zollgesetzlichen Vor- 
schriften an der Gränze unbedingt unterworfen werden sollten, behalten die 
kontrahirenden Negierungen sich vor, sowohl über die Verladung und den 
Verschluß der auf der Eisenbahn zu befördernden Gegensiände, wie über die 
Einrichtung einer Begleitung der eingehenden Wagenzüge von der Gränze ab 
bis zu einem zur Vornahme zollamtlicher Abfertigung geeigneten Orte im 
Innern und umgekehrt der ausgehenden Wagenzüge von einem solchen Orte 
bis zur Gränze durch Joll= und Stenerbeamte, Vestunmmngen zu treffen, wo- 
durch die Anwendung eines erleichternden Verfahrens in den überhaupt sich 
hierzu eignenden Fällen möglich wird. 
Artikel 23. 
Die nach dem Vertrage zwischen Preußen und Dänemark vom 27sten 
Juni 1834., sowie nach dem Vertrage zwischen Preußen und Mecklenburg- 
Schwerin vom 30. Juni 1824. und späteren Erklärungen, ingleichen nach der 
Uebereinkunft zwischen Preußen und den freien und Hansestädten Lubeck und 
Hamburg vom r 1837. der Königlich Preußischen Postverwaltung 
zustehenden Rechte hinsichtlich der ungehinderten Durchführung der Preußischen 
Brief= und Päsckereiposten auf der Berlin-Hamburger Chaussee finden auch 
rück- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.