Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Fallen der Güter ins Wasser und in Abgründe, wenn ein solcher Schade dem 
Gute auf der Axe im Freien zustößt. 
Artikel 3. 
Die Gesellschaft vergütet auch im Falle eines Unglücks im Verhältniß 
(bro räla) zu der versicherten Summe und bis zum Belauf derselben die Ret- 
tungskosten, sie mögen Erfolg gehabt haben oder nicht, die Aus= und Wieder- 
einladungs-, Ab= und Aufladungs= und Aufbewahrungskosten. 
ind die Waaren in Folge eines Unglücksfalles auf Lager gebracht, so 
haftet die Gesellschaft während der Lagerung beim Landtransporte, wenn eine 
Frisi bestimmt ist, 48 Stunden nach der Abladung; wenn indessen keine Frist 
besiimmt ist und beim Wassertransporte, so lange r-*r( Gut lagert; die Gesell- 
schaft ist jedoch berechtigt, dem Versicherten auf ihr beliebige Weise die ver- 
sicherten Gegenstände nach dem Bestimmungsort zu liefern. 
Artikel 4. 
Dagegen leistet die Gesellschaft für die durch den Unglücksfall herbeige- 
führte Verzögerung in dem Versandt der Waaren und für den, aus diesem 
Grunde dem Eigenthümer erwachsenen Schaden keinen Ersatz. 
Artikel 5. 
Die Gesellschaft haftet ferner nicht für Beraubung, Diebstahl, Untreue 
der Schiffer und Fuhrleute und ihrer Untergebenen für alle Folgen des 
Schleichhandels oder unrichliger Deklarationen, für Konfiskation, Plünderung 
und Beschlagnahme auf Befehl einer Macht, Krigsereignisse, Repressalien und 
bürgerliche Unruhen. 
Hat der Versicherte zur Ein-, Aus= oder Durchfahrt verbotene Waaren 
der Gesellschaft verschwiegen, oder ihr auch nur das Verbot nicht angezeigt, 
so geht er seines Anspruchs auch in Ansehung der etwa unverbotenen Waa- 
ren verlustig. 
Artibel 6. 
Ebenso wenig findet ein Ersatz wegen desjenigen Schadens Statt, welcher 
verursacht worden ist durch fehlerhafte Terlabung) Packung, schlechte Fastage 
und Emballage und schlechtes Verdeck der Schiffsgefäße, durch Anfressen und 
Benagen von Mäusen, Ratten und Ungeziefer, durch Auslaufen, Bruch, Rost und 
überhaupt natürlichen Verderb der Güter, sei es, daß solcher aus innern Fehlern 
oder Mängeln oder durch außere Einflusse der Fäulniß, der Nässe (mit Aus- 
nahme der Fälle Art. 2. a.), des Frostes und der Hitze entsiehen. 
Artikel 7. 
« Der Versicherte verliert allen und jeden Anspruch an die Gesellschaft, 
ncht zur durch betrügliches Verfahren und absichtliche Verheimlichung, son- 
ern auch, 
(Nr. 2509.) 355 a) wenn
	        
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