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a) wenn er durch eignes vertretbares Versehen oder durch freiwilligen Auf-
enthalt während der Fahrt zu einem Unglücksfalle, für welchen die Ge-
sellschaft nach obigen Grundsätzen haftet, Anlaß gegeben hat;
b) wenn er auf die assekurirten Güter, mit Ausnahme der gesetzlich zulässi-
gen Fälle, anderweitige Versicherung genommen hat oder nimmt und
dies der Gesellschaft sofort anzuzeigen unterläßt;
c) endlich wenn er es versaumt, entweder den erlittenen Schaden oder auch
nur ein solches Ereigniß, welches nach dem natürlichen Laufe der Dinge
bei mangelnder Vorkehrung einen Schaden zur Folge haben kann, bin-
nen 24 Stunden oder unter Abwesenden mit nächster Post nach erlang-
ter Wissenschaft, der Direktion oder dem nachsten Agenten schriftlich an-
uzeigen, geeigneten Falles die zu treffenden Maaßregeln mit diesen zu
erathen, nach ihrer Anweisung zu verfahren und inzwischen Alles vor-
zukehren, was zur Fesisiellung, Abwendung oder Minderung des Scha-
dens gereichen kann.
Auf bereits versicherte Waaren sind Nachversicherungen gestattet.
Artikel 8.
Der Schade wird, wenn die einzelnen Kollis unter besonderer Werth-
Angabe versichert sind, nach dem Versicherungsbetrage jedes einzelnen beschä-
digten Kollis, sonst aber stets nach der Totalsumme der ganzen versicherten
Parthie berechnet.
Artikel 9.
Die Versicherung erfolgt nach der Angabe des Versicherten und muß
jederzeit außer der Natur und dem Werthe der Waaren, die Quantitat, die
Zeichen und Nummern der Kollis, den Namen des Schiffseigners und Steuer-
manns oder Fuhrherrn und Frachtführers, sowie den Namen des Schiffes oder
die Nummer des Kahnes nebst der Strecke oder Zeit, für welche die Versiche-
rung geschehen soll, enthalten.
Artikel 10.
Wenn jedoch der Versicherte noch nicht im Stande ist, die erforderlichen
speziellen Angaben zu machen, so wird die Versicherung auf die bloße Anzeige
der Natur der Waare, ihres ungefähren Werthes und Quantums, sowie des
Ortes der Einladung und Bestimmung gegeben. Bei Empfang der Art. 9.
vorgeschriebenen Bezeichnungen ist jedoch der Versicherte gehalten, seine mangel-
hafte Erklärung binnen 21 Stunden unter Anwesenden, oder mit nächsier Post
unter Abwesenden zu vervollständigen. Oie Prämie wird nach der vorläufigen
Werthangabe entrichtet und bei Vervollsiändigung dieser Angabc ein etwaniger
Zuschuß bezahlt.
Artikel 11.
Nothwendige Ablichtungen und Umladungen während des Transports
sind unter allen Umständen gestattet. A
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