Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 234 — 
a) wenn er durch eignes vertretbares Versehen oder durch freiwilligen Auf- 
enthalt während der Fahrt zu einem Unglücksfalle, für welchen die Ge- 
sellschaft nach obigen Grundsätzen haftet, Anlaß gegeben hat; 
b) wenn er auf die assekurirten Güter, mit Ausnahme der gesetzlich zulässi- 
gen Fälle, anderweitige Versicherung genommen hat oder nimmt und 
dies der Gesellschaft sofort anzuzeigen unterläßt; 
c) endlich wenn er es versaumt, entweder den erlittenen Schaden oder auch 
nur ein solches Ereigniß, welches nach dem natürlichen Laufe der Dinge 
bei mangelnder Vorkehrung einen Schaden zur Folge haben kann, bin- 
nen 24 Stunden oder unter Abwesenden mit nächster Post nach erlang- 
ter Wissenschaft, der Direktion oder dem nachsten Agenten schriftlich an- 
uzeigen, geeigneten Falles die zu treffenden Maaßregeln mit diesen zu 
erathen, nach ihrer Anweisung zu verfahren und inzwischen Alles vor- 
zukehren, was zur Fesisiellung, Abwendung oder Minderung des Scha- 
dens gereichen kann. 
Auf bereits versicherte Waaren sind Nachversicherungen gestattet. 
Artikel 8. 
Der Schade wird, wenn die einzelnen Kollis unter besonderer Werth- 
Angabe versichert sind, nach dem Versicherungsbetrage jedes einzelnen beschä- 
digten Kollis, sonst aber stets nach der Totalsumme der ganzen versicherten 
Parthie berechnet. 
Artikel 9. 
Die Versicherung erfolgt nach der Angabe des Versicherten und muß 
jederzeit außer der Natur und dem Werthe der Waaren, die Quantitat, die 
Zeichen und Nummern der Kollis, den Namen des Schiffseigners und Steuer- 
manns oder Fuhrherrn und Frachtführers, sowie den Namen des Schiffes oder 
die Nummer des Kahnes nebst der Strecke oder Zeit, für welche die Versiche- 
rung geschehen soll, enthalten. 
Artikel 10. 
Wenn jedoch der Versicherte noch nicht im Stande ist, die erforderlichen 
speziellen Angaben zu machen, so wird die Versicherung auf die bloße Anzeige 
der Natur der Waare, ihres ungefähren Werthes und Quantums, sowie des 
Ortes der Einladung und Bestimmung gegeben. Bei Empfang der Art. 9. 
vorgeschriebenen Bezeichnungen ist jedoch der Versicherte gehalten, seine mangel- 
hafte Erklärung binnen 21 Stunden unter Anwesenden, oder mit nächsier Post 
unter Abwesenden zu vervollständigen. Oie Prämie wird nach der vorläufigen 
Werthangabe entrichtet und bei Vervollsiändigung dieser Angabc ein etwaniger 
Zuschuß bezahlt. 
Artikel 11. 
Nothwendige Ablichtungen und Umladungen während des Transports 
sind unter allen Umständen gestattet. A 
0 -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.