Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Aufenthalte an jedem einzelnen Orte ab, und muß bei Verlust des Rechts 
auf fernere Entschaͤdigung erneuert werden. 
Artikel 17. 
Bei Verungluͤckung eines Schiffes oder Geschirres ist der Versicherte 
verpflichtet, auf Erfordesn durch Manifeste des Schiffers, Verladungsscheine, 
Frachtbriefe, Krahnregister oder auf andere Art, den Beweis zu führen, daß 
dieselben Güter, deren Bezahlung er verlangt, wirklich in dem verunglückten 
Fahrzeuge oder Geschirre enthalten waren. 
Artikel 18. 
Die Entschädigung wird zwar in der Regel nach Verhältniß der in der 
Versicherungsurkunde angegebenen Summe geleister. Sollte sich aber gegrün- 
deter Verdacht erheben, daß der Werth der verunglückten oder beschädigten 
Waaren zu hoch angegeben sei, so hat der Versicherte den wirklichen Werth 
zu erweisen. Dies geschieht nach der Wahl der Gesellschaft: entweder 
durch Vorlegung der Faktura mit Hinzurechnung von 10 Prozent imaginairen 
Gewinn, wenn die Versicherung ausdruücklich darauf geschlossen ist, und der 
Transportkosten bis zu dem Orte, wo sich das Unglück ereignet hat; 
oder nach dem nöthigenfalls unter Zuziehung sachversiändiger Taratoren 
festzustellenden Marktpreise, den die Waare an ihrem Besiimmungsorte am Tage 
des Unglücks hatte, jedoch unter Abrechnung der bis zu diesem Orte entsiehen- 
den Kosien. Nur der also ermittelte Werth wird bis zum Betrage der gezeich- 
neten Summe ersetzt. 
Artikel 19. 
Wenn sich ein Unglucksfall an versicherten Gütern zu Wasser oder zu 
Lande creignet hat, so kann die Gesellschaft doch nur dann in Anspruch genom- 
men werden, wenn durch Augenschein, durch obrigkeitliche Artesie und durch 
eidliche Aussagen glaubwürdiger Zeugen ermittelt worden, daß wirklich ein sol- 
ches Ereigniß, für welches die Bersicherung eingegangen, auf der Fahrt vor- 
gefallen isi, und daß hierdurch das versicherte Gur den Schaden erlitten hat, 
zu dessen Ersatz die Gesellschaft aufgeforderr wird. Die Kosten dieser Ermit- 
*n erstatter die Gesellschaft, wenn sie überhaupt zur Entschadigung ver- 
pflichtet ist. 
Artikel 20. 
Wemn der Empfänger des versicherten Guts von solchen während der 
Reise stattgehabten Vorfällen Kenntniß erhalten hat, woraus zu vermuthen 
isi, daß irgend ein Theil der Ladung verdorben oder beschädigt isi, oder wenn 
der Schade bei der Ankunft außerlich sichtbar ist, so darf er, bei Verlust sei- 
nes Anspruchs auf Entschädigung, das Gut nicht übernehmen, bevor die Unter- 
suchung und Würdigung durch Sachverständige, im Beisein des Schiffers oder 
Fuhrmannes, geschehen ist. 4 
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