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Artikel 21.
Der Versicherte ist nur berechtigt, beim Landtransport bei einem uͤber
50 Prozent, beim Wassertransport bei einem über 10 Prozent der versicherten
Summen betragenden Schaden das beschädigte Gut der Gesellschaft zu über-
weisen.
Artikel 22.
Schäden, sowie gänzlicher Verlust der versicherten Güter werden binnen
4 Wochen nach erfolgter Rchultung und Feststellung des Schadens oder Ver-
lustes, gegen Zurückgabe der mit einer Quittung versehenen Versicherungs-
Urkunde in Berlin baar ohne allen Abzug von der Gesellschaft ausgezahlt.
Artikel 23.
Die Entscheiduug aller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den
Versicherten soll durch inländische Schiedsrichter in Berlin erfolgen.
Jeder Theil ernennt zu diesem Ende einen Schiedsrichter. Macht er
innerhalb acht Tagen nach der ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung
des andern Theils hievon nicht Gebrauch, so wird er seines Wahlrechts ver-
lustig, und der andere Theil ernennt beide Schiedsrichter.
Können diese sich über die Entscheidung nicht vereinigen, so erwählen sie
einen Obmann, dessen Stimme sodann den Ausschlag giebt. Beim Mangel
einer Einigung über die Person des Obmannes ernennt jeder einen solchen,
und es entscheidet zwischen beiden das Loos. Wird von einem der Schieds-
richter die Ernennung des Obmanns länger als acht Tage verzögert, so ent-
scheidet der Obmann des andern Theils.
Ein Aktionair darf weder zum Schiedsrichter, noch zum Obmann ernant
werden; geschieht dies dennoch, so ist es so anzusehen, als wenn die Ernennung
ganz unterlassen wäre.
Dem schiedsrichterlichen Ausspruche werden zunächst und hauptsächlich
die Vorschriften der Statuten und dieser Assekuranzordnung zu Grunde gelegt,
und wenn diese nicht ausreichen, die Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen
Landrechts und der Gerichtsordnung, sowie die, dieselben ergänzenden und er-
läuternden Bestimmungen.
Gegen diesen schiedsrichterlichen Ausspruch, welchem die Kraft und Wir-
kung eines gerichtlichen rechtskräftigen Urtheils nach F. 17.3. Tit. 2. Th. 1.
der Allgemeinen Gerichtsordnung beigelegt wird, findet keines der, in der Ge-
richtsordnung bezeichneten Rechtsmitkel der Appellation, des Rekurses, der Re-
vision oder Restitution, noch das Rechtsmittel der Nichtigkeilsbeschwerde nach
den Verordnungen vom 14. Dezember 1833. und 6. April 1839., sondern nur
die Nichtigkeitsklage nach G. 172. 174. 175. Tit. 2. Th. I. der Allgemeinen
Gerichtsordnung Statt.
(Hier folgen die Unterschriften.)
(Nr. 2549— 2570.) (Nr. 2570.)