Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zur Berathung kommen sollen, in die zu diesem Zwecke zu erlassende Bekannt- 
machung kurz aufzunehmen. 
§. 28. 
Die ordentliche Generalversammlung hat regelmäßig die Rechnungsablage 
C. eilf) und den Bericht der Oirektion über den Betrieb und die Lage des 
Geschäfts entgegenzunehmen. Dann werden die §99#. fünfzehn und vier und 
zwanzig erwäleh Wahlen der Mitglieder der Direktion und des Verwaltungs- 
Rathes darin vorgenommen; sie entscheidet ferner über die von der Direktion, 
von dem Verwaltungsrathe oder von einzelnen Stimmberechtigten vorliegenden 
Anträge. Gegenstand der Berathungen von außerordentlichen Generalver= 
sammlungen sind übrigens alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht 
durch die Bestimmungen des gegenwärkigen Statuts ausdrücklich zum Ressort 
der Direktion oder des Verwaltungsrathes verwiesen sind, oder auch Letztere, 
wenn die Oirektion oder der Verwaltungsrath im besondern Falle eine Be- 
schlußnahme der Generalversammlung für angemessen halten, endlich auch die- 
jenigen, deren Berathung in einer Generalversammlung durch Aktionaire gemäß 
F. steben und zwanzig provozirk wird. 
5. 29. 
Jeder Aktionair ist berechtigt, in der Generalversammlung zu erscheinen, 
und an den Verhandlungen Theil zu nehmen, jedoch verleiht ihm nur der 
Besitz von drei Aktien eine Stimme. 
Wer personlich nicht erscheint, kann sich durch seine gesetzlichen Vertreter 
oder durch Bevollmächtigte, welche aber selbst Aktionaire sein müssen, vertreten 
lassen. Mehr als dreißig Stimmen dürfen weder durch eigenen Aktienbesitz, 
noch durch Vertretung in einer Hand vereinigt sein. 
g. 30. 
Die Aktionaire, welche in der Generalversammlung persoͤnlich erscheinen, 
haben sich wenigstens acht Tage vor Beginn des Tages der Generalversamm- 
lung bei der Direktion uͤber den Besitz etrer Aktien auszuweisen und dagegen 
einen Stimmzettel in Empfang zu nehmen. Jeder personlich erscheinende 
Aktionair ist ferner verpflichtet, beim Eintritt in die Generalversammlung seine 
Aktiendokumente vorzuzeigen. Bevollmächtigte haben sich durch ein beglaubigtes, 
nicht über vierzehn Tage altes Vollmachtsdokument, bei dessen Beglaubigung 
die Aktien des Mandanten dem beglaubigenden Beamten vorgezeigt, und in der 
Urkunde spezifizirt worden sind, oder durch eine Vollmacht unter Privatunter- 
schrift mit gleichzeitiger Vorzeigung der Aktien des Mandanten ebenfalls we- 
nigstens acht Tage vor dem Beginn des Tages der Generalversammlung zu 
legitimiren. 
S. 31. 
Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, 
welcher einen Protokollführer und zwei Skrutatoren ernennt. Das Protokoll 
wird von dem Vorsitzenden, den anwesenden Direktoren, dem Protokollführer 
Jahrgang 1845. (Nr. 2575.) *40 und
	        
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