Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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antwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des 
Theilnehmers: 
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder 
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Hand- 
lung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte. 
. 72. 
III. Aufbe- Unbekanntschaft mit den Milirair-Strafgesetzen und nicht erfolgte Ab- 
kung de, leisiung des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aufhebung der Straf- 
barkeit, noch zur Milderung der Strafe angesehen werden. 
§. 73. 
Die Besiimmungen der allgemeinen Landesgesetze wegen der Verjährung 
sinden auf das Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit durch Verjährung 
niemals aufgehoben wird, keine Anwendung. 
□ 
. 74. 
. Zumes- Bei der Zumessung der im Gesetz angeordneten Strafen sollen die höheren 
lug der Grade derselben jedesmal eintreten: 
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen; 
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen 
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden; 
3) wenn militairische Verbrechen im Kriege oder unter dem Gewehr, oder 
vor versammeltem Kriegsvolk — d. h. vor einer im Dienst oder in dienst- 
licher Ordnung versammelten Mannschaft von mindestens drei Personen — 
begangen werden: 
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere zusammenrotten, oder 
sich derselben in Gegemwart einer Volksmenge schuldig machen; 
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lugen 
sich schuldig macht. 
9. 75. 
Ist in den Militairsirafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohne naͤhere Be— 
zeichnung des Grades desselben angedroht, so sind darunter alle Grade dieser 
Strafart G. 13.) begriffen. 
K. 76. 
Ist in den Militairstrafgesetzen bei Androhung von Arresistrafen das 
niedrigsse Strafmaaß nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Gränzen 
der Oisziplinarstrafgewalt im Disziplinanwege verhängt werden, in sofern unter 
den obwaltenden Verhältnissen, nach dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der 
Disziplinarstrafgewalt versehenen Befehlshabers, eine härtere Strafe nicht ver- 
wirkt erscheint. 
9. 77. 
V.Schärfung In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strafe in den 
der Strafe. Militairstrafgesetzen vorgeschrieben ist, darf diese zwar das besimmmte hechsie 
Maan, aber nicht das Hoppelte desselben übersteigen. 
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