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antwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des
Theilnehmers:
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Hand-
lung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte.
. 72.
III. Aufbe- Unbekanntschaft mit den Milirair-Strafgesetzen und nicht erfolgte Ab-
kung de, leisiung des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aufhebung der Straf-
barkeit, noch zur Milderung der Strafe angesehen werden.
§. 73.
Die Besiimmungen der allgemeinen Landesgesetze wegen der Verjährung
sinden auf das Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit durch Verjährung
niemals aufgehoben wird, keine Anwendung.
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. 74.
. Zumes- Bei der Zumessung der im Gesetz angeordneten Strafen sollen die höheren
lug der Grade derselben jedesmal eintreten:
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen;
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden;
3) wenn militairische Verbrechen im Kriege oder unter dem Gewehr, oder
vor versammeltem Kriegsvolk — d. h. vor einer im Dienst oder in dienst-
licher Ordnung versammelten Mannschaft von mindestens drei Personen —
begangen werden:
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere zusammenrotten, oder
sich derselben in Gegemwart einer Volksmenge schuldig machen;
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lugen
sich schuldig macht.
9. 75.
Ist in den Militairsirafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohne naͤhere Be—
zeichnung des Grades desselben angedroht, so sind darunter alle Grade dieser
Strafart G. 13.) begriffen.
K. 76.
Ist in den Militairstrafgesetzen bei Androhung von Arresistrafen das
niedrigsse Strafmaaß nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Gränzen
der Oisziplinarstrafgewalt im Disziplinanwege verhängt werden, in sofern unter
den obwaltenden Verhältnissen, nach dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der
Disziplinarstrafgewalt versehenen Befehlshabers, eine härtere Strafe nicht ver-
wirkt erscheint.
9. 77.
V.Schärfung In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strafe in den
der Strafe. Militairstrafgesetzen vorgeschrieben ist, darf diese zwar das besimmmte hechsie
Maan, aber nicht das Hoppelte desselben übersteigen.
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