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der Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an dem
Verbrechen Theil genommen, so trifft den hoͤchsten unter ihnen, und bei glei-
chem Dienstgrad den Dienstaltesten, die Strafe des Anfüfters.
. 141.
Ist der Aufruhr in der Naͤhe des Feindes, oder mit bewaffneter Hand,
oder unter Gewaltthaͤtigkeiten gegen Vorgesetzte veruͤbt worden, so sind nicht
nur Ansifter, Anführer und Rädelsführer, sondern auch die übrigen Theilneh=
mer mit dem Tode zu bestrafen.
12.
Diejenigen, welche persönlich oder namentlich von dem Vorgesetzten zum
Gehorsam aufgefordert worden sind, und nicht Folge geleistet haben, so wie
Trommelschläger, Hornisien oder Trompeter, welche in der Absicht, den Auf-
ruhr zu befördern, geschlagen oder geblasen, imgleichen diejenigen, welche durch
Aufruhrzeichen zu dem Verbrechen aufgefordert haben, sollen mit der Strafe
des Anstifters belegt werden.
. 113.
Wenn die Theilnehmer an einem Aufruhr auf den Befehl des Vor-
gesetzten zur Ordnung und zum Gehorsam zurückkehren, und das Verbrechen
noch keine weitere nachtheilige Folgen gehabt hat, so sollen Anstifrer, Anführer
und Rädelsführer mit zwei= bis sechsjähriger, die übrigen Theilnehmer aber
mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren belegt werden.
In Ansehung der letzteren darf nach Umständen selbst der gänzliche Er-
laß der Strafe siatt finden.
F. 1111.
Personen des Soldatenstandes, die an einem Aufruhr von Zivilpersonen
als Anstifter, Rädelsführer oder Gehülfen, Theil nehmen, sind mit der 4r den
allgemeinen Landesgesetzen vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaß zu
elegen. 6 ·
Nehmen sie aber mit bewaffneter Hand an einem solchen Aufruhr Theil,
so sind sie eben so zu bestrafen, als wenn sie an einem militairischen Aufruhr
Theil genommen hätten.
= S. 115.
. Miß- Wer im Kriege ohne gerechrfertigte Veranlassung fremde Unterthanen
brauch uern oder gefangene feindliche Militairpersonen mißhandelt, körperlich verletzt, oder.
Gewalt im tödtet, soll ebenso, als ob das Verbrechen an diesseitigen Unterthanen verübt
Kriege. worden ware, bestraft und die Strafe geschärft werden, wenn der Beschädigte,
sinenen Per als das Verbrechen an ihm begangen wurde, krank oder verwunder, oder unter
besonderen militairischen Schutz gestellt war.
S. 1116.
B. an Sa Unerlaubtes Beutemachen ist mit strengem Arrest oder mit Fesiungsstrafe
bis zu zwei Jahren, und nach Umsiänden zugleich mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes zu belegen.
g. 147.
t
4. unerlaubte
Beute.