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S. 147.
Mit geschärfter Festungssirafe und außerdem mit Versetzung in die zweite
Klasse ist dieses Verbrechen (V. 140.) zu bestrafen, wenn es verübt wird:
4) unter eigenmächtiger Entfernung von dem dienstlich angewiesenen Matze;
2) an Sachen der in Kriegsgefangenschaft befindlichen Personen.
Wer aber, um Beute zu machen, außer dem Gefecht Personen schwer ver-
wundet oder tödtet, kann mit Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer oder,
nach Umsianden, selbsi mit dem Tode bestraft werden.
. 148.
Wer im Kriege ohne Erlaubniß des kommandirenden Generals oder 2
gegen ein ausdrückliches Verbot bewegliches Gur der Landesbewohner im dies= un
seitigen oder fremden, selbst feindlichen Staatsgebiet, mit Androhung oder Aus-
übung von Gewalt sich zueignet, ist wegen Plünderung mit Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und mehrlähriger
Festungsstrafe zu belegen, welche, wenn die Plünderung von Mehreren gemein-
schaftlich verübt worden, bis zu zehn Jahren erhöhr werden kann.
Sind bei Verübung einer Plünderung durch Gewaltthätigkeiten Personen
körperlich schwer verletzt oder getödtet worden, so tritt außer der Versetzung
in die zweite Klasse des Soldarensiandes und körperlicher Züchtigung, zehnjäh-
rige bis lebenswierige Fesiungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Um-
siänden, die Todessirafe ein.
.Pluͤnde-
9.
F. 110.
Bei der Plünderung im Komplort sind Ansiifter und Rädelsfuhrer mit
der Todessirafe, die übrigen Theilnehmer aber mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Zuchtigung und mehrjähriger bis lebens-
wieriger Festungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Umständen, mit der
Todessirafe zu belegen.
. 150. * 3. muthwillige
Muuthwillige oder bobhafte Zerstörung fremden Eigenthums ist in Kriegs= e#orbafte
zeiten mit sirengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, im Fall Beschädls '
besonders erschwerender Umstaͤnde aber, wie Pluͤnderung zu bestrafen. Hung, Auon-
.15t1. stiftung.
Wer ohne dienstliche Befugniß Kriegsschatzungen oder Zwangslieferun= 1. Erpressung,
en erhebr, imgleichen derjenige, welcher seine Requisitions-Befugnisse durch Kurch-
Mehrerhebung vorsätzlich überschreitet, soll mit Fesiungssirafe bis zu drei Jahren, schatungen
und wenn das Verbrechen mit Androhung oder Verübung von Gewaltthätig= be vrne
keiten verbunden gewesen, mit Festungssirafe bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Sind die Gewaltthätigkeiten in schwere Körperverletzung oder Tödtung
übergegangen, so ist zehnjährige bis lebenswierige Fesiungöstrafe oder nach
Bewandniß der Umstände die Todesstrafe zu verhangen.
Ward das Verbrechen in eigennütziger Absicht verübt, so tritt die
Strafe der Plünderung ein.
1 K. 152.
Nachzügler oder Personen, die unter dem Vorwand der Krankheit oder b) durch Ma-
(Ne. 2579.) 47 * Er- rodiren.