Vorschriften
über
die Feststellung des Thatbestandes verübter Verbrechen.
S. 1.
E. wesentliches Erforderniß jeder Untersuchung ist die Aufnahme des That-
bestandes, d. h. die Feststellung derjenigen Umstände, welche es gewiß oder
doch höchst wahrscheinlich machen, daß ein Verbrechen begangen worden ist.
g. 2.
Verbalten Die Ausmittelung des Thatbestandes erfordert vorzuͤgliche Sorgfalt.
des Gerichts: Oer Inquirent muß in der Regel da, wo es moglich ist, durch eigene sinnliche
“) im wge- Wahrnehmung sich von den die That bezeichnenden Umständen überzeugen;
wenn dies aber nicht geschehen kann, die über den Thatbestand vorhandenen
Beweismittel aufnehmen. In soweit der Erfolg der That und der dadurch
angerichtete Schaden das Strafmaaß bestimmt, sind dabei in der Regel Sach-
verständige zuzuziehen.
g. 3.
Der Tharbestand muß festgestellt werden, wenn auch der Verbrecher ein
vollständiges Bekenntniß abgelegt hat.
S. 4.
b) wenn das Bei Verbrechen, die ihrer Natur nach keine in die Sinne fallenden
Berbrechen Spuren zurücklassen (wie dies z. B. in der Regel bei der Insubordination
an#r# durch Worte, Zeichen oder Geberden der Fall ist), oder deren Spuren durch
gelafenhat, die Länge der Zeit verloren gegangen sind, muß der Inquirent bemöht sein,
die Existenz des Verbrechens darch Aufnahme der darüber vorhandenen Be-
weismittel ins Licht zu stellen.
. 5.
Hat eine That, welche gewöhnlich Spuren zu hinterlassen pflegt, keine
zurückgelassen, so ist der Grund dieser Ausnahme zu ermirteln und alles das-
jenige durch aufzunehmende Beweismittel zu ersetzen, was der sinnlichen Dar-
stellung abgeht. 7
. 6.