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G. 6.
Sind dagegen Spuren des Verbrechens wirklich vorhanden, so muße) wenn das
dafür gesorgt werden, daß deren Dasein und Beschaffenheit sich aus den Akten Lhe
zuverlässig ergebe. *8 *
S. 7.
Bei körperlichen Verletzungen ist das Aktesi eines Militair-Oberarztes 4) bet korper-
(oder andern approbirten Arztkes) und eines als Wundarzt approbirten ichen Ber-
Millaaischirurgue (oder andern approbirten Wundarztes) oder zweier appro-
birten Wundärzte, zu den Akten zu bringen. Dieses Akttest wird von beiden
Sachverständigen gemeinschaftlich unter ihrer Unterschrift, wenn sie aber ver-
schiedener Meinung sind, von einem Jeden besonders ausgesiellt.
Ist die körperliche Verletzung nicht erheblich, so genügt das Attest eines
als Wundarzt approbirten Militairchirurgus oder andern approbirten Wund-
arztes, in sofern dasselbe nicht etwa verdächtig oder übertrieben erscheint.
g. 8.
Dem auszustellenden Attest uͤber die vorgefundenen Verletzungen muͤssen
die Sachverständigen jebesmal ihr Gurachten darüber beifügen, ob der Beschä-
digte an seiner Gesundheic oder an seinen Gliedmaßen einen bleibenden Nach-
theil zu befürchten habe, oder ob die Verletzung lebensgefährlich gewesen sei.
§. 9.
So lange der Verwundete lebt, und das Wundattest nicht enwa so ver-
bächtig ist, daß eine zweite ärztliche Untersuchung stattfinden muß, ist eine ge-
richtliche Besichtigung und Untersuchung der erhaltenen Berletzungen nicht erfor-
derlich; doch muß der Verwundete gerichtlich über die an ihm verübte That,
soweit es geschehen kann, sorgfältig vernommen werden.
S. 10.
Ist bei Frauenzimmern die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig,
so muß statt des Wundarztes ein vereidigter Beburtshelfe- oder eine vereidigte
Hebeamme zugezogen werden. Sind jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß
eine Hellung derselben nothwendig wird, so ist ein approbirter Wundarzt zu-
zuziehen.
. 11.
Hat eine Beschädigung den Tod des Verletzten zur Folge, so geschieht Sbtterfolgter
die Besichtigung des Leichnams im Beisein des besetzten Uldersuahun aͤgerichis Todtung.
durch einen Militair-Oberarzt oder Physikus und durch einen als Wundarzt
approbirten Militairchirurgus oder durch einen andern vereideten Wundarzt.
(Nr. 2579.) Wenn