Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 22. 
st der Inquirent, welcher die Obduktion dirigirt, mit dem Militair= 
Oberarzt oder dessen Stellvertreter darüber verschiedener Meinung, ob es der 
Obtuknon bedürfe, so muß dieselbe geschehen, sobald auch nur einer von ihnen 
dafür stimmt. 
g. 23. 
Die Leiche muß vor der Obduktion denen, die den Verstorbenen gekannt 
. keschnams# haben, und wo möglich dem vermuthlichen oder geständigen Thäter zum An- 
erkenntniß vorgelegt werden. Sollte dies nicht möglich sein, so muß sich der 
Inquirent auf alle Art vergewissern, daß in Betreff der Leiche weder ein 
Irrthum noch eine Verwechselung vorgefallen sei. 
g. 24. 
Ist die Leiche eines in Folge einer tödtlichen Verletzung Gestorbenen 
über die Seite geschafft und dadurch der weiteren Nachforschung und Besich- 
tigung entzogen worden; so sind statt der sonst erforderlichen Obduktion beson- 
ders diejenigen Thatsachen, durch welche die Wegschaffung der Leiche bewirkt 
worden, zu ermitteln. 
K. 25. 
Bei Diebstählen durch Einsteigen oder Erbrechen, welche Spuren hinter- 
lassen haben, muß der Inquirent, wenn die gebrauchte Gewalt nicht auf an- 
dere Art erwiesen werden kann, an Ort und Stelle den Augenschein von den 
hinterlassenen Spuren einnehmen und den Befund zu Protokoll verzeichnen. 
F. 26. 
Der Werth des Entwendeten ist, wenn die entwendeten Sachen herbei- 
geschafft werden können und der Werrh derselben auf die Bestimmung der 
Strafe von Einfluß ist, in der Regel durch Sachverständige auszumitteln. 
Die Schätzung solcher Sachen aber, welche zum gewöhnlichen Gebrauch 
dienen, kann von dem Ingquirenten selbst, oder, wenn dieser sich dessen enthal- 
ten will, in Ermangelung eines dazu bestimmten Sachversiändigen, von jedem 
Hausvater geschehen, und zwar, wenn dieser glaubwürdig ist, ohne dessen Ver- 
eidigung. 
G. 27. 
Können die entwendeten Sachen nicht herbeigeschafft werden, oder sind 
Geldsummen entwendet worden, so ist der Bestohlene verbunden, den gemeinen 
Werth der gestohlenen Sachen zur Zeit der Entwendung anzugeben. 
Der eidlichen Bestärkung dieser Angabe des Bestohlenen bedarf es nicht, 
wenn gegen dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel obwaltet, der Verbrecher des 
Diebstahls geständig ist und gegen die Werthangabe keine Einwendungen — 
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