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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
NNr. 18. —
(Ar. 2580.) Gesindeordnung fuͤr Neu-Vorpommern und das Fuͤrstenthum Ruͤgen. Vom
11. April 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den zum Kommunallandtage von Neu-Vorpommern und
Rügen versammelten Ständen auf Einführung der in den älteren Provinzen
der Monarchie bestehenden Gesindeordnung wiederholt angetragen worden, haben
Wir dieselbe, unter Berücksichtigung der Wunsche und Vorschläge Unserer ge-
treuen Stände von Neu-Vorpommern und Rügen einer Umarbeitung unter-
werfen lassen, und verordnen nunmehr für diese Landestheile, unter Aufhebung
aller entgegenstehenden Vorschriften, was folgt:
V. 1.
Das Verhältniß zwischen Herrschaft und Gesinde gründer sich auf einen Vom gemel-
Vertrag, wodurch der eine Theil zur Leistung gewisser häuslicher oder wirth= nen Gesinde.
schaftlicher Dienste auf eine bestimmte Zeit, sowie der andere zu einer dafür zu
gebenden bestimmten Belohnung sich verpflichtet.
F. 2.
In der ehelichen Gesellschaft kommt es dem Manne zu, das nöthige Wer Gesinde
Gesinde zum Gebrauch der Familie zu miethen. miethen kann.
K. 3.
Weibliche Dienstboten kann die Frau annehmen, ohne daß es dazu der
ausdrücklichen Einwilligung des Mannes bedarf.
S. 4.
Doch kann der Mann, wenn ihm das angenommene Gesinde nicht an-
ständig ist, dessen Wegschaffung nach verflossener gesetzmäßiger D#ensszeit ohne
Rücksicht auf die vertragsmäßig bestimmte, nach vorgaängiger Aufkündigung
verfügen. .-
Jahrgang 1845. (Nr. 2580.) 50 . 5.
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1845.