Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 393 — 
g. 14. 
Niemand darf mit Gesindemaͤkeln sich abgeben, der nicht dazu von der Gesinde- 
Obrigkeit des Orts bestellt und verpflichtet worden ist. maͤller. 
g. 15. 
Dergleichen Gesindemaͤkler muͤssen sich nach den Personen, die durch ihre 
Vermittelung in Dienste kommen wollen, sorgfaͤltig erkundigen. 
g. 16. 
Insonderheit muͤssen sie nachforschen, ob dieselben nach den gesetzlichen 
Vorschriften sich zu vermiethen berechtigt sind. 
g. 17. 
Gesinde, welches schon in Diensien sieht, müssen sie unter keinerlei Vor- 
wande zu deren Verlassung und zur Annehmung anderer Diensie anreizen. 
G. 18. 
Thun sie dieses, so sind sie dafür das ersiemal mit Geldbuße von fünf 
bis zehn Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu bestrafen, im Wieder- 
holungsfalle aber noch außerdem von fernerer Teelbän des Mäklergewerbes 
auszuschließen. 
g. 19. 
Sie muͤssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittelung Gesinde 
annehmen wollen, die Eigenschaften der vorgeschlagenen Person getreulich und 
nach ihrem besien Wissen anzeigen. 
. 20. 
Wenn sie untaugliches oder untreucs Gesinde wider besseres Wissen als 
brauchbar oder zuverlassig empfehlen, so müssen sie für den durch dergleichen 
Gesinde verursachten Schaden selbst haften. 
g. 21. 
Außerdem verwirken sie dadurch, es mag Schaden geschehen sein oder 
nicht, für das ersie Mal fünf bis zehn Thaler Geld= oder verhältnißmäßige 
Gefängnißstrafe, und werden im Wiederholungsfalle von dem ferneren Betricbe 
des Mäklergewerbes ausgeschlossen. Diese Ausschließung sindet selbst bei dem 
ersten Male Statt, wenn sie den Schaben zu ersetzen unvermogend sind. 
22. 
Den Polizei-Obrigkeiten, welche Gesindemäkler konzessioniren, liegt zu- 
gleich ob, das Mäklerlohn nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen und 
bekannt zu machen. 
. 2. 
Zur Annehmung des gemeinen Gesindes bedarf es keines schriftlichen Schsielung 
Bertrages (F. 12.). vertrags. 
24. 
Der Betrag des Miethsgeldes hängt von freier Uebereinkunft zwischen 
der Herrschaft und dem Gesinde ab. 4 
(Nr. 2580.) 56* §. 25.
	        
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