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g. 14.
Niemand darf mit Gesindemaͤkeln sich abgeben, der nicht dazu von der Gesinde-
Obrigkeit des Orts bestellt und verpflichtet worden ist. maͤller.
g. 15.
Dergleichen Gesindemaͤkler muͤssen sich nach den Personen, die durch ihre
Vermittelung in Dienste kommen wollen, sorgfaͤltig erkundigen.
g. 16.
Insonderheit muͤssen sie nachforschen, ob dieselben nach den gesetzlichen
Vorschriften sich zu vermiethen berechtigt sind.
g. 17.
Gesinde, welches schon in Diensien sieht, müssen sie unter keinerlei Vor-
wande zu deren Verlassung und zur Annehmung anderer Diensie anreizen.
G. 18.
Thun sie dieses, so sind sie dafür das ersiemal mit Geldbuße von fünf
bis zehn Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu bestrafen, im Wieder-
holungsfalle aber noch außerdem von fernerer Teelbän des Mäklergewerbes
auszuschließen.
g. 19.
Sie muͤssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittelung Gesinde
annehmen wollen, die Eigenschaften der vorgeschlagenen Person getreulich und
nach ihrem besien Wissen anzeigen.
. 20.
Wenn sie untaugliches oder untreucs Gesinde wider besseres Wissen als
brauchbar oder zuverlassig empfehlen, so müssen sie für den durch dergleichen
Gesinde verursachten Schaden selbst haften.
g. 21.
Außerdem verwirken sie dadurch, es mag Schaden geschehen sein oder
nicht, für das ersie Mal fünf bis zehn Thaler Geld= oder verhältnißmäßige
Gefängnißstrafe, und werden im Wiederholungsfalle von dem ferneren Betricbe
des Mäklergewerbes ausgeschlossen. Diese Ausschließung sindet selbst bei dem
ersten Male Statt, wenn sie den Schaben zu ersetzen unvermogend sind.
22.
Den Polizei-Obrigkeiten, welche Gesindemäkler konzessioniren, liegt zu-
gleich ob, das Mäklerlohn nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen und
bekannt zu machen.
. 2.
Zur Annehmung des gemeinen Gesindes bedarf es keines schriftlichen Schsielung
Bertrages (F. 12.). vertrags.
24.
Der Betrag des Miethsgeldes hängt von freier Uebereinkunft zwischen
der Herrschaft und dem Gesinde ab. 4
(Nr. 2580.) 56* §. 25.