Lohn und Kost
des Gesindes.
Dauer d
Dienstzeit.
er
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. 25.
Das Miethsgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet, in
sofern ein Anderes bei der Miethung nicht ausdruͤcklich ausbedungen wird.
g. 26.
Auch da, wo die Herrschaft sich der Abrechnung des Miethsgeldes durch
ausdruͤckliche Verabredung begeben hat, ist sie dennoch dazu berechtigt, wenn
das Gesinde aus eigener Schuld die verabredete Dienstzeit nicht aushält.
27.
Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften vermiethet, so gebuͤhrt
allein derjenigen ein Recht auf Erfüllung des Diensikontrakts, an welche er,
gegen Empfang des Miethsgeldes, den von seiner bisherigen Herrschaft erhal-
tenen Kündigungsschein, oder das ihm von der Polizeibehörde ausgestellte Zeugniß
(. 9. 10. und 12.) ausgehändigt hat.
. 28.
Der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiether,
hat nicht nur das von der zweiten und folgenden erhaltene Miethsgeld zurück-
zuzahlen, sondern soll auch mit einer dem Betrage desselben gleichkommenden,
ur Armenkasse fließenden Geldbuße oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe
elegt werden.
K. 29.
Lohn, Kosigeld oder Beköstigung des städtischen und ländlichen Gesindes,
ohne Ausnahme, hängt blos von freier Uebereinkunft bei der Vermiethung ab.
S. 30.
In sofern bei der Vermiethung nichts Bestimmtes hierüber abgemacht
ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Beköstigung gewährt werden, was
einem Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Vermiethung der
Regel nach gegeben wurde; was in dieser Rücksicht Regel sei, bestimmt die
Poltzei-Obrigkeit des Orts.
. 31.
Bei männlichen Bedienten ist die Livree ein Theil des Lohns und fällt
nach Ablauf der durch Vertrag bestimmten Zeit denselben eigenthümlich zu.
In Ermangelung einer solchen Bestimmung entscheidet die Polizei-Obrigkeir,
wie F. 30., über die Zeit, binnen welcher die Livree verdient ist.
G. 32.
Wird außer derselben noch besondere Staatslivree gegeben, so hat auf
diese der Bediente keinen Anspruch.
*
Mäntel, Kutscherpelze und dergleichen gehören nicht zur gewöhnli-
chen Livree.
G. 34.
Die Dauer der Dienstzeit hängt von freier gegenseitiger Uebereinkunft
bei der Vermiethung ab; doch kann Niemand sich zu einer Dienstzeit verpflichten,
die