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Verhältnissen, oder blos gastweise aufgenommenen Personen ist es diese Dienste
zu leisten schuldig.
4 ., 33.
Dem Haupte der Familie kommt es zu, die Art und Ordnung zu be-
stimmen, in welcher die zur Familie Gehbrigen, oder nach F. 52. in ihr Auf-
genommenen, diese Oienste gebrauchen sollen.
F. 54.
Auch Gesinde, welches zu gewissen Arbeiten oder Diensien angenommen
ist, muß dennoch auf Verlangen der Herrschaft andere häusliche Verrichtungen
mit übernehmen, wenn das dazu bestimmte Nebengesinde durch Krankheit oder
sonst auf eine Zeit lang daran verhindert wird.
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Wenn unter den Dienstboten Streit entsieht, welcher von ihnen diese
oder jene Arbeit nach seiner Bestimmung zu verrichten schuldig sei, so entschei-
det allein der Wille der Herrschaft.
F. 50.
Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, sich in
den ihm aufgetragenen Geschäften von Anderen vertreten zu lassen.
g. 57.
Hat das Gesinde der Herrschaft eine untaugliche oder verdaͤchtige Person
zu seiner Vertretung wissentlich vorgeschlagen, so muß es fuͤr den durch selbige
verursachten Schaden haften.
g. ö8.
Der nach dem Patent vom 22. März 1797. bisher noch bestandene
Dienstzwang wird hierdurch aufgehoben, das Gesinde ist jedoch der häuslichen
Zucht der Herrschaft unterworfen.
§. 39.
Fügt das Gesinde der Herrschaft vorsätzlich oder aus groben oder mäßi-
gen Versehen Schaden zu, so muß es denselben ersetzen.
g. 60.
Wegen geringer Versehen ist ein Diensibote nur alsdann zum Schadens-
Ersatze verpflichtet, wenn er wider den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft
gehandelt hat.
g. 1.
Desgleichen, wenn er sich zu solchen Arten der Geschäfte hat anneh-
men lassen, die einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschicklich-
keit voraussetzen.
§. 62.
" Wegen der Entschädigung, zu welcher ein Diensibote verpflichtet ist, kann
die Herrschaft an den Lohn desselben sich halten.
Nr. (2580.) S. 03.