Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2581.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. April 1845., betreffend die Bestaͤtigung des 
Reglements fuͤr die Tilgungskasse zur Erleichterung der Abloͤsung der 
Reallasten in den Kreisen Muͤhlhausen, Heiligenstadt und Worbis; vom 
9. April 1845. 
ch genehmige auf den Bericht des Staatsminisieriums vom 9. d. M. das 
hierbei zurückfolgende Reglement für die Tilgungskasse zur Erleichterung der 
Ablösung der Reallasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis 
des Regierungsbezirks Erfurt, und ermächtige das Staatsminisierium, wegen 
Ausführung dieses Reglements, welches mit Meiner gegenwärtigen Order durch 
die Gesetzsammlung und das Amtsblatt der Regierung zu Erfurt bekannt zu 
machen ist, das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 18. April 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Reglement. 
S. 1. 
ur Beförderung der Ablösung von Reallasten, welche Gegenstand der 
Ablöôsungsordnungen vom 7. Juni 1821. und 13. Juli 1829 sind, so wie des 
Schaaf-Aufhütungsrechts und des Pferch= und Milchnutzungsrechts der Rit- 
tergüter, wird für die Kreise Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis eine Til- 
gungsanstalt errichtet. Diese Anstalt wird, unter Aufsicht der Regierung in 
Erfurk, vorläufig durch eine besondere Behörde verwaltet, welche die Benen- 
nung „Direktion der Tilgungskasse für die Kreise Heiligensiadt, 
Mühlhausen und Worbis“ führt und in Heiligenstadt ihren Sitz hat; es 
wird jedoch eine anderweitige Bestimmung hierüber für den Fall vorbehalten, 
wenn künftig eine besondere landwirthschaftliche Abtheilung bei der Regierung 
u Erfurt eingerichtet werden sollte. Ausgenommen von der Wirksamkeit der 
Tilgungskasse bleiben die Leisiungen an den Domainenfiskus. 
Wegen Erleichterung der Domainen-Einsassen bei der Ablösung dieser 
Leistungen werden besondere Bestimmungen ergehen. 
g. 2. 
Die Abloͤsung durch die Tilgungskasse sindet nur Statt, wenn der Be- 
rechtigte darauf anträgt und erklärt: 
1) daß
	        
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