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(Nr. 2581.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. April 1845., betreffend die Bestaͤtigung des
Reglements fuͤr die Tilgungskasse zur Erleichterung der Abloͤsung der
Reallasten in den Kreisen Muͤhlhausen, Heiligenstadt und Worbis; vom
9. April 1845.
ch genehmige auf den Bericht des Staatsminisieriums vom 9. d. M. das
hierbei zurückfolgende Reglement für die Tilgungskasse zur Erleichterung der
Ablösung der Reallasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis
des Regierungsbezirks Erfurt, und ermächtige das Staatsminisierium, wegen
Ausführung dieses Reglements, welches mit Meiner gegenwärtigen Order durch
die Gesetzsammlung und das Amtsblatt der Regierung zu Erfurt bekannt zu
machen ist, das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 18. April 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Reglement.
S. 1.
ur Beförderung der Ablösung von Reallasten, welche Gegenstand der
Ablöôsungsordnungen vom 7. Juni 1821. und 13. Juli 1829 sind, so wie des
Schaaf-Aufhütungsrechts und des Pferch= und Milchnutzungsrechts der Rit-
tergüter, wird für die Kreise Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis eine Til-
gungsanstalt errichtet. Diese Anstalt wird, unter Aufsicht der Regierung in
Erfurk, vorläufig durch eine besondere Behörde verwaltet, welche die Benen-
nung „Direktion der Tilgungskasse für die Kreise Heiligensiadt,
Mühlhausen und Worbis“ führt und in Heiligenstadt ihren Sitz hat; es
wird jedoch eine anderweitige Bestimmung hierüber für den Fall vorbehalten,
wenn künftig eine besondere landwirthschaftliche Abtheilung bei der Regierung
u Erfurt eingerichtet werden sollte. Ausgenommen von der Wirksamkeit der
Tilgungskasse bleiben die Leisiungen an den Domainenfiskus.
Wegen Erleichterung der Domainen-Einsassen bei der Ablösung dieser
Leistungen werden besondere Bestimmungen ergehen.
g. 2.
Die Abloͤsung durch die Tilgungskasse sindet nur Statt, wenn der Be-
rechtigte darauf anträgt und erklärt:
1) daß