Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 6. 
Auslaͤnder koͤnnen nicht Aktionaire sein, es waͤre denn, daß sie fuͤr die 
übernommenen Verpflichtungen einen selbstschuldnerischen Burgen in der Person 
W#nes scchern Inländers stellten. Die Prüfung dieser Sicherheit verbleibt der 
irektion. 
K. 7. 
Die Aktien werden nach dem dem Statut beigegebenen Formulare in 
fortlaufender Nummer, auf einen beslimmten, namentlich darin benannten Eigen- 
thümer ausgefertigt und auf ein besonderes Folium in ein hierzu bestimmtes 
Aktienbuch eingetragen. 
In diesem Aktienbuch werden auch die mit Genehmigung der Oirektion 
vorgenommenen Veräußerungen einzelner Aktien notirt. Die Kosten der Stem- 
pel zu den Aktien und zu den Wechseln trägt jeder Aktionair. 
g. 8. 
Die Gesellschaft tritt von der ersten Generalversammlung ins Leben, 
und ihre Dauer ist auf zwölf Jahre, bis zum 31. Dezember 1833. bestimmt. 
Nach Ablauf dieser Frist wird in einer, ein Jahr vorher abzuhaltenden Ge- 
neralversammlung über die Auflösung oder Fortdauer nach Mehrheit der 
Stimmen entschieden werden. Es muß jedoch die Genehmigung des Staats 
hinzutreten, wenn die Fortdauer beschlossen wird. Auch während der vor- 
siehend bestimmten Dauer der Gesellschaft oder ihrer Prolongation kann die- 
selbe aufgelöst und die Auflösung gültig beschlossen werden, wenn in einer 
Generalversammlung die Eigenthümer von 500 Aktien für die Auflösung 
stimmen und der Staat die beschlossene Aufhebung genehmigt. 
L 
Innere und äußere Verhältnisse der Gesellschaft und 
ihrer Mitglieder. 
K. . 
Die Aktien geben dem Eigenthümer außer dem nach F. 3. begründeten 
Recht auf 4 Prozent Zinsen des ersien Einschusses das Recht auf ODividende 
und einen nach der Gesammtzahl der Aktien verhältnißmäßigen Antheil an 
dem jedesmaligen Vermögen der Gesellschaft. 
C. 10. 
Die Einnahmen der Gesellschaft ergeben sich aus der nach 9. 43. 
jährlich zu legenden Rechnung. Von dem danach sich ergebenden Netto- 
Provenüe werden zunächst die Zinsen des ersien Einschusses bezahlt, der dann 
verbleibende Gewinn wird in den ersten zwei Jahren ganz, in den folgenden 
Jahren aber zur Hälfte so lange zur Bildung eines Reservefonds verwandt, 
bis dieser Fonds die Höhe von 30,000 Rehlr. erreicht hat. Die Aktionaire 
werden hiernach in den ersten zwei Jahren keine Dividende, in den folgenden 
mx die Hälfte des reinen Gewinns bis zu dem angegebenen Zeitpunkt als Di- 
vidende erhalten. D 
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