Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zeichnen, überhaupt in den vorkommenden Fällen ihren Namen unterschrieben, 
daraus nur als Mandatarien der Gesellschaft verhaftet sind, und die ver- 
sicherten, überhaupt dritte Personen, weitere Ansprüche an sie nicht haben. 
g. 37. 
Ein Direktor muß sein Amt niederlegen, wenn er insolvent wird. Der 
Beweis der Insolvenz ist schon dann geführt, wenn ihm kaufmännische Kura- 
toren besiellt sind. Das Amt eines Direktors hört ferner auf mit seinem Tode 
und geht nicht auf die Erben über. 
Bei einer freiwilligen Niederlegung des Amtes muß einc dreumonatliche 
Kündigungsfrisi Seitens des ausscheidenden Direktors beobachtet werden. 
Außerdem kann ein Direktor während der Dauer seines Amtes nur dann ge- 
zwungen werden, sein Amt niederzulegen, wenn zwei Drittel der in einer Ge- 
neralversammlung gegenwärtigen Aktionairs dafür stimmen. Nur wenn eine 
der Voraussetzungen des §. 20. des Aktiengesetzes vom 9. November 1843. 
eintritt, sind die Direktoren aus den von ihnen Namens der Gesellschaft ge- 
führten Geschäften und eingegangenen Verbindlichkeiten auch fur ihre Per#n 
dem Dritten verhaftet. 
K. 38. 
Die fünf Direktoren zusammen erhalten für ihre Bemühungen 3 Prozent 
der reinen Prämieneinnahme eines Jahres. Die Stellvertreter erhalten nichts, 
es wäre denn, daß sie in die Stelle eines ausgeschiedenen Direktors einrückten. 
Tritt em solcher Fall im Laufe des Jahres ein, so wird die Vergütung nach 
Verhältniß der Zeit, während welcher jeder fungirt hat, wischen dem ausge- 
schiedenen und dem neu eintretenden Direktor getheilt. In die Stelle eines 
etwa mit Tode abgegangenen Direktors treten in soweit seine Erben. 
K. 39. 
Die spezielle Leitung des Geschäfts wird einem Bevollmachtigten über- 
tragen, den die Direktoren wählen. Daß der Bevollmachtigte Aktionair sei, 
ist nicht nothwendig. Die Direktoren werden aber unter sonst gleichen Bedin- 
gungen auf einen Aktionair vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
Der Bevollmächtigte wird auf sechsmonatliche, beiden Theilen freiste- 
hende Kündigung angestellt. Das zum Betriebe des Geschäfts nöthige Personal 
wählt der Bevollmächtigte sich aus. Die Bestimmungen des Gehalts dieses 
Personals bleibt der Direktion überlassen. 
Die Höhe des Gehalts des Bevollmächtigten isi Sache der Uebereinkunft 
zwischen ihm und der Direktion. 
g. 40. 
Der Bevollmächtigte ist der Kontrolle der Direktion unterworfen und 
muß den Anordnungen derselben Folge leisten. Zu den Sessionen des Oirek- 
tori#l kann er zugezogen werden, hat ledoch dann nur eine berathende Stimme. 
Der Bevollmächtigte hat außer der speziellen Leitung der Versicherungen, die 
Kassenverwaltung des laufenden Geschäfts. Sobald der Bestand dieser Kasse 
die Summe von 500 Rehlr. erreicht, so ist er zur Ablieferung an das Oirek- 
torium
	        
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